Rz. 3

Nach Abs. 1 Satz 1 und 2 wird nach Ablauf des Kalenderjahres zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt. Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt. So sollen noch ausstehende Ausgleichsansprüche festgestellt und befriedigt werden (vgl. BT-Drs. 12/5262 S. 131 zu § 77).

 

Rz. 4

Bereits der monatliche Ausgleich nach § 67 ist verfahrenstechnisch so angelegt, dass er den Erfordernissen eines Jahresausgleichs nach Ablauf des Haushaltsjahres entspricht. Außer bei den Verwaltungskosten, also jenen Kosten, die die Pflegekassen den Krankenkassen gem. § 46 Abs. 3 für die Zurverfügungstellung der räumlichen, sächlichen und personellen Infrastruktur pauschal zu erstatten haben, wird das Ist-Prinzip auch bei den monatlichen Ausgleichen angewandt. Die Verwaltungskosten können hierbei jedoch nur als Abschlag angesetzt werden. Die abschließende Ermittlung und Aufteilung des Verwaltungskostenersatzes erfordert daher eine Spitzabrechnung nach Vorliegen der kumulierten Jahresergebnisse der Pflegekassen im Rahmen des Jahresausgleichs (vgl. Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen – handelnd durch den GKV-Spitzenverband – und dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Durchführung des Finanzausgleichs nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der aktuell gültigen Fassung v. 1.9.2020).

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