Rz. 20
Gemäß § 9 Satz 1 sind die Länder für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verantwortlich. Eine notwendige Umsetzung dieser Verantwortung ist die Planung wie auch die Förderung der Pflegeeinrichtungen. Das Nähere soll gemäß § 9 Satz 2 durch Landesrecht bestimmt werden. Die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen folgt damit einem dualen System, in dem den Ländern die Finanzierung von Investitionsaufwendungen zugewiesen ist.
Rz. 21
Neben einigen anderen – in Nr. 2 bis 5 des Abs. 2 genannten – Positionen sind diese Investitionsaufwendungen Regelungsgehalt des Abs. 2 (Nr. 1).
Der Vorgabe des § 9 folgend, bestimmt Abs. 2 Nr. 1, dass in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Investitionsaufwendungen berücksichtigt werden dürfen. Zur Abgrenzung der Leistungen für Pflege, für Unterkunft und Verpflegung sowie für Zusatzleistungen von den Aufwendungen für Investitionen enthält § 83 Abs. 1 Nr. 2 die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung, von der die Bundesregierung jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Länder nach § 9 Satz 2 einen Gestaltungsspielraum dazu haben, wie sie im Rahmen des dualen Finanzierungssystems ihrer aus § 9 Satz 1 folgenden Verantwortung nachkommen. So muss die öffentliche Förderung nicht notwendig zur vollständigen Deckung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims führen. Nach § 9 Abs. 3 sollen jedoch zur Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstanden sind.
Rz. 22–24
(unbesetzt)
Rz. 25
In den verschiedenen Bundesländern bestehen recht unterschiedliche Regelungen mit denen die Länder den ihnen in § 9 Satz 2 eingeräumten Spielraum ausschöpfen. Denn danach kann das Landesrecht auch bestimmen, ob und in welchem Umfang eine finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Subjektförderung) oder der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Objektförderung) als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Beide Modelle sowie vermehrt Mischformen finden sich in den jeweiligen Landesgesetzen. Die Subjektförderung erfolgt i. d. R. über die Zahlung eines Zuschusses an den Pflegebedürftigen, mit dem die Einrichtung mittelbar gefördert wird (z. B. in Nordrhein-Westfalen Pflegewohngeld nach § 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige [Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW]). Ein Pflegebedürftiger wird insoweit den Pflegebedürftigen gleichgestellt, die zu Hause gepflegt werden und dort ebenfalls für ihre normalen Lebensführungskosten aufkommen müssen.