nicht rechtskräftig
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2000 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Heimbewohnern unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses (Pflegewohngeld) ohne Zustimmung des Beklagten gesondert zu berechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtigung (§ 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch).
Der Kläger betreibt seit 1993 das Haus am C in M, eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 72 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Zunächst bestand ein Versorgungsvertrag über 44 Plätze. Vor dem 01.07.1996 erfolgte eine Erweiterung auf 52 Plätze. Der Kläger hat die Einrichtung vom vorherigen Betreiber übernommen, der in Konkurs gegangen ist.
Als Einrichtung in privat-gewerblicher Trägerschaft ist das Haus am C nicht öffentlich gefördert worden im Sinne einer Objektförderung. Am 16.09.1993 wurde mit Wirkung ab dem 15.07.1993 eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz abgeschlossen. Unter dem 10.09.1993 hat der
Kläger eine Zusatzerklärung abgegeben. Der Kläger erhält für die sozialhilfebedürftigen Bewohner Pflegewohngeld nach § 14 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 19. März 1996 (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) in Verbindung mit der Verordnung über Pflegewohngeld vom 04.06.1996 (Pflegewohngeldverordnung).
Der Beklagte stimmte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen des Klägers für die Zeit vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 in Höhe von täglich 00,00 DM für Mehrbettzimmer und 00,00 DM für Einbettzimmer, monatlich 000,00DM für Mehrbettzimmer und 000,00 DM für Einbettzimmer zu (Bescheid vom 09.08.1996). Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 12.11.1998, bei dem Beklagten eingegangen, am 24.11.1998, beantragte der Kläger die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999. Der Beklagte stimmte der gesonderten Berechnung in Höhe von täglich 00,00 DM für Mehrbettzimmer und 00,00 DM für Einbettzimmer, monatlich 000,00 DM für Mehrbettzimmer und 000,00 DM für Einbettzimmer zu (Bescheid vom 01.06.1999).
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 17.06.1999, bei dem Beklagten eingegangen am 23.06.1999, Widerspruch und begehrte die Zustimmung zur gesonderten Berechnung i. H. v. täglich 00,00 DM für Mehrbettzimmer und 00,00DM für Einbettzimmer, monatlich 000,00 DM für Mehrbettzimmer und 000,00DM für Einbettzimmer. Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Bescheid vom 22.03.2000).
Hiergegen hat der Kläger am 20.04.2000 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, welches den Rechtsstreit an das Sozialgericht Dortmund verwiesen hat (Beschluss vom 15.11.2000).
Der Kläger hat zunächst mit einem Hauptantrag die Verpflichtung des Beklagten begehrt, über seinen Antrag vom 12.11.1998 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und mit einem Hilfsantrag sein Begehren aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt.
Zur Begründung des Hauptantrags hat der Kläger im wesentlichen vorgetragen, ab dem 01.01.1999 seien Einrichtungen, die vor dem 01.07.1996 bestanden haben (sogenannte Alteinrichtungen) gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (Gesonderteberechnungsverordnung) ausschließlich nach den Vorschriften der Gesondertenberechnungsverordnung zu behandeln. Den Hauptantrag hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.06.2003, bei Gericht eingegangen am 30.06.2003, zurückgenommen.
Zur Begründung des bisherigen Hilfsantrags - nunmehr Hauptantrag - trägt der Kläger insbesondere vor, "Vereinbarte Aufwendungen" i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Gesonderteberechnungsverordnung sei nicht der Betrag des letzten Zustimmungsbescheides sondern das vereinbarte Verfahren zur Ermittlung des Zustimmungsbetrages vor Beginn des in Artikel 49 b des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit vom 26. Mai 1994 (Pflegeversicherungsgesetz) festgelegten Zeitraums vom 01.07.1996 bis zum 31.12.1998 (sogenannte Deckelungsphase). Dieses Verfahren sei in drei Punkten zu modifizieren, nämlich hinsichtlich der Fortschreibung, hinsichtlich des Auslastungsgrades und hinsichtlich der EDV-Pauschale.
Der Kläger begehrt nunmehr hilfweise die Feststellung, dass er berechtigt sei, seine Investitionsaufwendungen den Bewohnern unter Anrechnung eines etwaigen Pflegewohngelds ohne Zustimmung des Beklagten gesondert zu berechnen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid d...