nicht rechtskräftig

 

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2002 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Im Streit steht die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen einer vollstationären Pflegeeinrichtung (§ 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XI -).

Der Kläger betreibt seit September 1998 das Neuapostolische Seniorenzentrum G. Hierbei handelt es sich um eine vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 76 Plätzen, für die ein Versorgungsvertrag (§ 72 SGB XI) und eine Pflegesatzvereinbarung (§ 85 SGB XI) abgeschlossen worden sind. Die Einrichtung wird in angemieteten Räumen betrieben.

Als Einrichtung in privat-gewerblicher Trägerschaft ist das Neuapostolische Seniorenzentrum G nicht öffentlich gefördert worden im Sinne einer vorschüssigen Objektförderung nach § 8 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 19.03.1996 in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung). Der Kläger erhält für die sozialhilfebedürftigen Bewohner Pflegewohngeld nach § 14 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen alter Fassung.

Mit Schreiben vom 27.12.2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2002 in Höhe von 00,00 Euro (00,00 DM) für Mehrbettzimmer und 00,00 Euro (00,00 DM) für Einbettzimmer täglich. In diesen Beträgen ist ein Aufschlag von 0,00 Euro (0,00 DM) für die Versorgung der Bewohner mit Pflegehilfsmitteln enthalten. Der Beklagte stimmte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nur in Höhe von 00,00 Euro täglich (000,00 Euro monatlich) für Mehrbettzimmer und 00,00 Euro täglich (000,00 Euro monatlich) für Einbettzimmer zu (Bescheid vom 09.01.2002).

Hiergegen erhob der Kläger am 10.01.2002 Widerspruch. Der Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Bescheid vom 06.02.2002): Der Widerspruch sei darauf gerichtet, aufgrund der Urteile des Bundessozialgerichts vom 10.02.2000 - B 3 KR 26/99 R und B 3 KR 25/99 R - einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 0,00 DM pflegetäglich für die Versorgung der Bewohner mit Pflegehilfsmitteln in die Zustimmung zur gesonderten Berechnung aufzunehmen. Nach umfangreichen Auswertungen der AOK Rheinland habe der in der Vergangenheit von den Krankenkassen im Durchschnitt für diese Hilfsmittel aufgewendete Betrag max. 0,00 DM pflegetäglich betragen. Eine über die derzeitig gesetzlich vorgesehene Finanzierung hinausgehende Regelung sei auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht notwendig. Die aufgrund dieser Rechtsprechung zusätzlich zu tragenden Aufwendungen könnten aus den Investitionskosten bzw. der diesbezüglichen Refinanzierung bestritten werden.

Hiergegen hat der Kläger am 04.03.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen folgendes vor: Der Beklagte sei verpflichtet, für die Berechnung der Investitionskosten ab dem 01.01.2002 seine vereinbarte Miete in Höhe von 000.000,00 DM anzuerkennen. Für angemietete Einrichtungen seien seinerzeit nur die ortsüblichen Vergleichsmieten im Wohnungsbau anerkannt worden. Diese stünden in keinem Zusammenhang mit den tatsächlichen Aufwendungen für die Bau- und Einrichtungskosten. Der Beklagte sei weiter verpflichtet, bei der Berechnung von den tatsächlichen Quadratmetern auszugehen, über die die Einrichtung verfüge. In modernen vom Land Nordrhein-Westfalen und den Landschaftsverbänden geförderten Einrichtungen betrage die Fläche 50 Quadratmeter pro Bewohner. Es müsse insofern eine Gleichbehandlung stattfinden. Der Beklagte sei schließlich verpflichtet, die von den Krankenkassen nicht mehr finanzierten Pflegehilfsmittel bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht verpflichte die zugelassene Pflegeeinrichtung, "für die Versorgung mit üblichen Hilfsmitteln innerhalb des Pflegeheimes und des Heimgeländes einzustehen". Angesichts der bisherigen Kostenübernahme durch die Krankenkassen seien die Pflegehilfsmittel in der Refinanzierung der Heimträger nicht berücksichtigt worden. Der Kläger hat eine Berechnung der Caritas-Verbände zu den auf den Bewohner bzw. das Pflegeheim verlagerten Kosten für abschreibungsfähige Hilfsmittel vorgelegt. Der Kläger meint, bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen handele es sich auch um die Festlegung des Betrages, der als Pflegewohngeld bewilligt werde. Bei der Bewilligung von Pflegewohngeld handele es sich um eine Form der öffentlichen Förderung der Investitionskosten nach § 9 SGB XI. Ohne einen Bescheid über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI bestünde kein Anspruch auf Pflegewohngeld. Dies diskriminiere die nicht vorschüssig geförderten privat-gewerblichen Einrichtungen doppelt. Jedenfalls bestehe ein Interesse an der...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?