Rz. 1a

Die Vorschrift des § 93 beschreibt die für den Bereich der Pflegeversicherung maßgeblichen datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen. Hiernach regeln die Vorschriften des Elften Buches gemeinsam mit § 35 Abs. 1 SGB I und den Vorschriften der §§ 67 bis 85a SGB X abschließend den zulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten für Zwecke der Pflegeversicherung. Die Regelung ist mit dem Ziel ins Gesetz aufgenommen worden, das einfache Auffinden der in verschiedenen Büchern des SGB normierten datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen (BT-Drs. 12/5262 S. 150).

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