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Infolge des Verweises auf § 107 begründet Abs. 2 für die Sachverständigen und Prüfinstitutionen eine Pflicht zu Löschung aller für Zwecke der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung gewonnenen Daten, deren Kenntnis für die rechtmäßige Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Letzteres wird selten anzunehmen sein, wenn man berücksichtigt, dass für die Pflegekassen ohnehin zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen vor einer endgültigen Löschung des hier einschlägigen Datenbestandes gemäß § 84 Abs. 2 SGB X gleichlautende Prüfungspflichten bestehen. Ohne Rücksicht auf etwaige Interessen der Betroffenen hat in jedem Falle eine Löschung der Daten aus Wirtschaftlichkeitsprüfungen (§ 79) und aus Prüfungen zur Qualitätssicherung (§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117) durch die Sachverständigen und Prüfinstitutionen spätestens nach 2 Jahren zu erfolgen.

In Anlehnung an § 107 Abs. 1 Satz 2 ist für den Beginn der Löschungsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Datenerhebung, sondern auf das Ende des Kalenderjahres abzustellen, in dem die Daten für Zwecke der Qualitätsprüfung und Qualitätssicherung erhoben wurden. Während die für die Sachverständigen und zuständigen Prüfstellen innerhalb der 2-Jahres-Frist festgeschriebenen Löschungspflichten zwingend sind, räumt § 107 Abs. 1 Satz 3 hiervon abweichend den Pflegekassen bei Anonymisierung der Daten die Möglichkeit ihrer Aufbewahrung auch nach Ablauf der 2-Jahres-Frist ein.

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