Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.[1]
Die Entgeltfortzahlung für wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Feiertagsarbeit schließt die entsprechenden Zuschläge mit ein, Gleiches gilt für Sonntagszuschläge.[2]
Bei der Berechnung des Feiertagsentgelts sind nach dem Entgeltausfallprinzip zu berücksichtigende Zuschläge ebenfalls steuer- und beitragspflichtig, da sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeitszeit in den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden.[3]
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