Für den Arbeitgeber können sich Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ergeben. Voraussetzung dieses Anspruchs ist zunächst, dass der Arbeitgeber eine Schlechtleistung (Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags) darlegen und beweisen muss. Abweichend von der Beweislastregelung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Arbeitnehmer beweisen müsste, dass ihm kein Verschulden vorwerfbar ist, gilt im Arbeitsrecht § 619 a BGB, wonach den Arbeitgeber die Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers trifft.
Beispiele für Schlechterfüllung
- mangelnde Arbeitsquantität;
- mangelnde Arbeitsqualität und Produktion von Ausschuss;
- mangelnde Beaufsichtigung von Arbeitgebereigentum;
- mangelnde Bedienung von Arbeitgebereigentum;
- Schädigung von Personen (Kollegen oder Kunden);
- Verletzung von Obhuts- oder Herausgabepflichten hinsichtlich Material, Werkzeug, Geld etc.
Darüber hinaus muss den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Schlechtleistung treffen. Dem Arbeitgeber muss schließlich ein konkreter Schaden entstanden sein, wobei die Verletzungshandlung für den entstandenen Schaden kausal gewesen sein muss.
Der Fall der sogenannten Mankohaftung greift dann ein, wenn dem Arbeitnehmer Geld oder Sachen des Arbeitgebers anvertraut werden und ein Fehlbestand oder Fehlbetrag entstanden ist. Die Haftung und Beweislastverteilung richtet sich in Fällen danach, ob eine wirksame Mankoabrede getroffen wurde:
Eine wirksame Mankoabrede setzt voraus:
- Der Arbeitnehmer hat alleinigen Zugang zum ihm überlassenen Geld- oder Warenbestand und seine Tätigkeit weist eine gewisse erhebliche Selbstständigkeit auf (z. B. alleiniger eigenverantwortlicher Kassenbereich, alleinige Befugnis zur Warenausgabe bei einem Lager).
- Der Haftungsumfang muss in der Vereinbarung eindeutig bestimmt sein.
- Für das übernommene Haftungsrisiko muss der Arbeitnehmer einen angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich (sog. Fehlgeldentschädigung) erhalten. Dieser wirtschaftliche Ausgleich muss so bemessen sein, dass er im Sinne einer Äquivalenz ein auftretendes Manko vollständig ausgleichen kann. Die Fehlgeldentschädigung ist dann die Obergrenze der vertraglichen Mankohaftung.
In den Fällen einer wirksamen Mankovereinbarung kann der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf die Unmöglichkeit der Herausgabe gestützt werden. Dem Arbeitnehmer obliegt dann in Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB der Entlastungsbeweis dafür, dass er die Unmöglichkeit der Herausgabe des Geldes oder der Waren nicht zu vertreten hat. Er ist dann beweisnäher und kann eher über ein Verschulden Auskunft erteilen.
Wurde keine Mankovereinbarung getroffen oder ist diese unwirksam, kommt ein Schadensersatzanspruch aus der Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers auch auf die Mankohaftung anwendbar ist, mit der Folge, dass festgestellt werden muss, ob und mit welchem Verschuldensgrad der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Die Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist in diesen Fällen i. d. R. ausgeschlossen. Mit dieser Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1998 hat das BAG seine früher vertretene gegenteilige Rechtsauffassung aufgegeben. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verschuldens und des Grads des Verschuldens des Arbeitnehmers trifft den Arbeitgeber. Eine Haftung kommt dann nach den allgemeinen Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs in Abhängigkeit des Grades des Verschuldens des Arbeitnehmers in Betracht. Allerdings hat sich der Arbeitnehmer aufgrund der Beweisnähe im Sinne einer gestuften Darlegungslast substanziiert zu den Vorwürfen zu äußern, sodass ein bloßes Bestreiten nicht ausreichend ist. Der Arbeitnehmer hat bei einem alleinigen Kassenzugang zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen konkreten Sachverhalt darzulegen, der nachvollziehbar darlegt, dass der Fehlbestand weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit entstanden ist.
Die Arbeitnehmerhaftung bei Schlechterfüllung ist jedoch unter bestimmten Umständen beschränkt. Grundsätzlich ist bei Pflichtverletzungen nach § 241 Abs. 1 und Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB bzw. § 823 BGB der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber schuldhaft verursachte Schäden zu ersetzen. Dem Arbeitgeber wird jedoch für alle betrieblich veranlassten Tätigkeiten eine Haftungserleichterung in analoger Anwendung des § 254 BGB zugestanden:
Für Personenschäden an Arbeitskollegen greift unter den Voraussetzungen des § 105 SGB VII ein vollständiger Haftungsausschluss ein. Wird der Arbeitskollege aufgrund eines Arbeitsunfalls geschädigt, tritt ein vollständiger Haftungsausschluss unter folgenden Voraussetzungen ein:
- Der Unfall darf vom Arbeitnehmer nicht vorsätzlich verursacht worden sein.
- Der Unfall ist nicht auf direktem Weg von oder zur Arbeitsstelle eingetreten.
- Der geschädigte Arbeitnehmer ist noch in demselben Betrieb tätig gewesen. Dafür kommt ...