OFD Frankfurt, Verfügung v. 23.9.2013, S 2221 A - 78 - St 218
Bei zusammenveranlagten Ehegatten bestimmt sich der Höchstbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen aus der Summe der jedem Ehegatten unter seinen persönlichen Voraussetzungen zustehenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Beiliegende Übersicht weist häufig vorkommende Fallvarianten und die den Ehegatten jeweils zustehenden Höchstbeträge aus.
In diesem Zusammenhang weise ich insbesondere auf Folgendes hin:
Ist ein Ehegatte kostenlos in der Familienversicherung mitversichert, steht ihm nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG i.H.v. 1.900 EUR zu. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass das Gesamteinkommen des mitzuversichernden Ehegatten 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bzw. im Falle einer geringfügigen Beschäftigung 450 EUR im Monat nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Die Übersicht enthält die Grenzwerte für die aktuellen Veranlagungszeiträume (VZ) 2011 und 2012.
Dem im VZ beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu (BFH-Urteil vom 23.1.2013, X R 43/09, BStBl 2013 II S. 608 ; Rz. 101 des BMF-Schreibens vom 19.8.2013, BStBl 2013 I S. 1087). Für das Bestehen eines Beihilfeanspruchs für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten bestehen in den Beihilfeverordnungen unterschiedliche Einkommensgrenzen. In § 5 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 HBeihVO wurde festgelegt, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte des zu berücksichtigenden Ehegatten im vorletzten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags den steuerlichen Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG (VZ 2010 – 2012: 8.004 EUR) nicht übersteigen darf.
Höchstbeträge sonstige Vorsorgeaufwendungen
Tätigkeit |
Höchstbeträge in EUR |
Begründung |
Ehemann |
Ehefrau |
Ehemann |
Ehefrau |
|
Arbeiter, Angestellter |
Arbeiterin, Angestellte |
1.900,– |
1.900,– |
sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht |
Arbeiter, Angestellter |
Arbeitslose (Bezieherin von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)) |
1.900,– |
1.900,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeiter, Angestellter |
Arbeitslose (Bezieherin von Arbeitslosengeld) |
1.900,– |
1.900,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau als Bezieherin von Arbeitslosengeld ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V pflichtversichert, die Beiträge trägt die Bundesagentur für Arbeit |
Arbeiter, Angestellter |
Arbeitslose, Teil einer Bedarfsgemeinschaft (kein Erhalt von Arbeitslosengeld II) |
1.900,– |
1.900,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die arbeitslose Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeiter, Angestellter |
Beamtin |
1.900,– |
1.900,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; die Ehefrau hat einen Beihilfeanspruch |
Arbeiter, Angestellter |
Elternzeit |
1900,– |
1900,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; |
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Elternzeit ist nur bei einer vorherigen Beschäftigung möglich, so dass die Ehefrau entweder einen Beihilfeanspruch hat (vorher Beamtin) oder beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterversichert ist (vorher Arbeiterin/Angestellte) |
Arbeiter, Angestellter |
Geringfügig Beschäftigte |
1.900,– |
1.900,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; |
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der für die Ehefrau vom Arbeitgeber gezahlte Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung führt allein nicht zum Ansatz des verminderten Höchstbetrags, jedoch ist sie kostenlos in der Familienversicherung mitversichert |
Arbeiter, Angestellter |
Hausfrau |
1.900,– |
1.900,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; |
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die Ehefrau ist kostenlos in der Familienversicherung mitversichert oder die Ehefrau ist – bei freiwilliger Krankenversicherung des Ehemanns (wg. Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze) – privat krankenversichert; der Höchstbetrag von 2.800 EUR ist jedoch anzusetzen, wenn für sie keine Familienversicherung besteht (eigene Einkünfte von mehr als 4.380 EUR (VZ 2011) bzw. 4.500 EUR (VZ 2012) jährlich). |
Arbeiter, Angestellter |
Rentnerin |
1.900,– |
1.900,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht; |
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bezieht die Ehefrau Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ist sie i.d.R. nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V pflichtversichert, die Hälfte der Beiträge (nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkten verminderten allg. Beitragssatz) trägt der Träger der Rentenversicherung gem. § 249a SGB V |
Arbeiter, Angestellter |
Selbständige |
1.900,– |
2.800,– |
für den Ehemann werden steuerfreie Leistungen/Zuschüsse i.S. des § 3 Nr. 62 EStG... |