Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist auch der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb, in dem der allgemeine Kündigungsschutz nach § 23 Abs. 1 KSchG keine Anwendung findet, bei einer betriebsbedingten Kündigung verpflichtet, die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers unter Beachtung eines gewissen Maßes an sozialer Rücksichtnahme zu treffen.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Kleinbetrieb die Grundsätze des § 1 KSchG über die Sozialauswahl entsprechend anwendbar sind. Die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers im Kleinbetrieb kann vielmehr von den Arbeitsgerichten nur darauf überprüft werden, ob sie gegen Treu und Glauben verstößt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes sowie unter Berücksichtigung der Interessen des Kleinunternehmers, insbesondere auch im Hinblick auf das Vertrauensverhältnis zu seinen Mitarbeitern und seine geringe Finanzausstattung.

Ein solcher Verstoß ist umso eher anzunehmen, je weniger bei der Auswahlentscheidung eigene Interessen des Arbeitgebers eine Rolle gespielt haben. Hat der Arbeitgeber keine spezifischen eigenen Interessen, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen oder andere vergleichbare Arbeitnehmer nicht zu kündigen und entlässt er gleichwohl den Arbeitnehmer mit der bei weitem längsten Betriebszugehörigkeit, dem höchsten Alter und den meisten Unterhaltspflichten, so spricht nach dem Bundesarbeitsgericht viel dafür, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung das verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme nicht berücksichtigt hat.

Bestehen andererseits betriebliche, persönliche oder sonstige Interessen des Arbeitgebers, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, so ist der durch § 242 BGB vermittelte Grundrechtsschutz des Arbeitnehmers umso schwächer, je stärker die mit der Kleinbetriebsklausel geschützten Grundrechtspositionen des Arbeitgebers im Einzelfall betroffen sind.

Im Wesentlichen ist ein Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Kündigungen im Kleinbetrieb, für den der allgemeine Kündigungsschutz nicht gilt, nur vor willkürlichen oder auf sachfremden Motiven beruhenden Kündigungen geschützt.[1]

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