Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG darf der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung sog. Leistungsträger von der Sozialauswahl ausnehmen, deren Weiterbeschäftigung im betrieblichen Interesse liegt. Ein solches Interesse kann sich insbesondere auf die Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen der Arbeitnehmer gründen. Entscheidend ist, ob der Leistungsträger dem Betrieb erhebliche konkrete Vorteile vermittelt. Insofern ist also eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der das Interesse der anderen Arbeitnehmer (die ggf. eine längere Betriebszugehörigkeit vorweisen können, älter sind, mehr Unterhaltsverpflichtungen haben oder schwerbehindert sind) gegen das betriebliche Interesse an einer Herausnahme des Leistungsträgers abgewogen werden muss. Dabei kann sich der Arbeitgeber zur Begründung eines berechtigten Interesses an der Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers allerdings nicht allein darauf berufen, dass dessen Weiterbeschäftigung vorteilhafter ist, weil er weniger oft erkrankt als der gekündigte Arbeitnehmer.[1]

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