Neben der Herausnahme von Leistungsträgern sieht § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG eine weitere Möglichkeit zur Einschränkung des auswahlrelevanten Personenkreises bei der Sozialauswahl vor. Besteht ein berechtigtes betriebliches Interesse an einer ausgewogenen Altersstruktur, so kann der Arbeitgeber anhand abstrakter Kriterien für die Sozialauswahl Altersgruppen bilden und lediglich innerhalb dieser Gruppen eine soziale Auswahl vornehmen. Die Altersgruppenbildung ist jedoch nur zulässig, um die Altersstruktur zu erhalten, nicht um sie zu verändern. Im Kündigungsschutzprozess ist das berechtigte betriebliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Altersstruktur vom Arbeitgeber darzulegen. Dazu muss er konkret aufzeigen, welche Nachteile sich ergäben, wenn die Sozialauswahl allein nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgenommen würde. Hierbei reicht es nicht, nur darzulegen, dass sich die Altersstruktur in nennenswertem Ausmaß nachteilig verändern würde, sondern die sich dadurch ergebenden Nachteile sind konkret aufzuzeigen.[1] Nach dem BAG ist die Bildung von Altersgruppen in Schritten von 5 Jahren zulässig.[2] Dass die Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, hat das BAG im Urteil vom 15.12.2011[3] entschieden.

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