Kurzbeschreibung
Die Arbeitshilfe verschafft einen Überblick über die Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Angegeben werden die Verfahrensebenen, die einzulegenden Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel, einzuhaltende Fristen, die Formerfordernis sowie die Adressaten der einzulegenden Rechtsmittel.
Vorbemerkung
Die Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind grundsätzlich kostenfrei[1] Beteiligte Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, eine Gebühren zu entrichten.[2] Die Gebühr ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Tabelle
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Verfahren | Rechtsbehelf/ Rechtsmittel |
Frist | Form | Adressat | Hinweise |
---|---|---|---|---|---|
Widerspruchsverfahren | Widerspruch[1] |
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Schriftlich oder zur Niederschrift | Stelle, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (z. B. die Krankenkasse); der form- und fristgerechte Widerspruch kann auch bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger, einer deutschen Konsularbehörde oder einem deutschen Seemannsamt wirksam eingelegt werden.[4] |
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1. Rechtszug (Sozialgericht; Tatsacheninstanz) | Klage |
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Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | Örtlich und sachlich zuständiges Sozialgericht[9] |
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Berufungsverfahren (Landessozialgericht; Tatsacheninstanz) | Berufung[13] | Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils.[14] | Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten | Landessozialgericht | Die Berufung ist nur zulässig, wenn sie im Urteil des Sozialgerichts zugelassen ist oder der Streitwert eine bestimmte Größenordnung überschreitet.[15] Sie ist zuzulassen, wenn
Die Berufung kann auch formgerecht beim Sozialgericht eingelegt werden.[17] Landessozialgerichte können auch im 1. Rechtszug zuständig sein.[18] |
Revisionsverfahren (Bundssozialgericht) | Revision | Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder eines Beschlusses.[19] | Schriftlich | Bundessozialgericht |
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Beschwerdeverfahren | Nichtzulassungsbeschwerde[22] | Innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils. | Schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten | Landessozialgericht, Bundessozialgericht | Wenn Rechtsmittel (Berufung, Revision) nicht zugelassen werden, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden. Darüber wird in einem eigenen Verfahren entschieden. |
Vorläufiger Rechtsschutz | Widerspruch, Anfechtungsklage | Die Rechtsbehelfe haben hinsichtlich des Vollzugs des Ausgangsbescheids aufschiebende Wirkung.[23] Ausnahmen sind abschließend geregelt.[24] Der Vollzug einer Entscheidung kann durch die Behörde ausgesetzt werden.[25] Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.[26] |
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