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Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz / § 7 Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

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(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 gelten in der aus der Anlage 26 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

 

(2) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 27 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

(3) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der aus der Anlage 28 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

(4) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der aus der Anlage 29 ersichtlichen Fassung vom 3. Mai 2013 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

(5) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2013 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 30 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

(6) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 18. Dezember 2009 in der aus der Anlage 31 ersichtlichen Fassung in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

 

(7) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 gelten die Rechtsnormen des Tar...

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