Sozialversicherungstage sind auch Zeiten ohne Zahlung von Arbeitsentgelt, in denen die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht beitragsfrei weiter besteht, z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung. Kalendertage, an denen ein solcher Tatbestand vorliegt, sind bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage mitzuzählen.
Bewertung von Tagen unentschuldigten Fehlens
Arbeitsentgelt |
1.7. bis 8.7. |
8 Tage |
unentschuldigtes Fehlen |
9.7. bis 16.7. |
8 Tage |
Arbeitsentgelt |
17.7. bis 31.7. |
15 Tage |
SV-Tage für Juli |
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30 Tage |
Bei der Berechnung der Beiträge wird der Arbeitnehmer so behandelt, als hätte er das für den Monat Juli um die Zeiten des unentschuldigten Fehlens gekürzte Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit erhalten. Es werden 30 Sozialversicherungstage und nicht 23 Sozialversicherungstage (8 Tage + 15 Tage) berücksichtigt.
Da die Zeit eines unbezahlten Urlaubs jedoch zumeist nur einen Teil der Beitragsperiode umfasst, ist das noch in der Beitragsperiode erzielte Arbeitsentgelt, das während des unbezahlten Urlaubs anfällt, für die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Bestimmungen in der jeweiligen Beitragsperiode zugrunde zu legen.
Bewertung von Tagen unbezahlten Urlaubs
Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer hat unbezahlten Urlaub vom 22.4. bis 12.7.2025. Für April erhält er ein anteiliges Gehalt von 1.435 EUR. Das anteilige Gehalt für Juli beträgt 1.370 EUR.
Ergebnis: Die Mitgliedschaft bleibt vom 22.4. bis 21.5.2025 erhalten. Das bis 21.4. erzielte Gehalt von 1.435 EUR ist für die Beitragsberechnung vom 1. bis 30. des Monats April zugrunde zu legen.
Obwohl die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bis zum 18.5. fortbesteht, können für den Monat Mai Beiträge wegen fehlender Entgeltzahlung (Beitragsbemessungsgrundlage) nicht erhoben werden. Gleichwohl ist der Zeitraum 1.5. bis 18.5.2025 als Sozialversicherungstage zu bewerten. Versicherungspflicht tritt erst mit Wiederaufnahme der Beschäftigung am 13.7. ein. Das vom 13.7. an erzielte Gehalt von 1.370 EUR überschreitet die für 19 Tage in der Kranken- und Pflegeversicherung geltende anteilige Beitragsbemessungsgrenze von 3.491,25 EUR (2025) nicht. Somit beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Monat Juli 1.370 EUR.
Endet die Versicherungspflicht wegen einer Arbeitsunterbrechung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Laufe eines Monats, kann bei Wiedereintritt der Versicherungspflicht in dem gleichen Monat das dann erzielte Arbeitsentgelt nicht auf die Zeiten vor dem Wiederbeginn der Versicherungspflicht verlagert werden.
Keine Verringerung der monatlichen BBG durch unbezahlten Urlaub
Ein nur renten- und arbeitslosenversicherungspflichtiger Angestellter mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 8.350 EUR nimmt in der Zeit vom 11.3. bis 22.4.2025 unbezahlten Urlaub. Vom 1.3. bis 10.3.2025 erhält er ein anteiliges Arbeitsentgelt von 2.783,33 EUR, für den Zeitraum vom 23.4. bis 30.4.2025 einen Betrag von 2.226,67 EUR.
Ergebnis: Die Beschäftigung und damit die Versicherungspflicht gilt als fortbestehend für die Zeit vom 11.3. bis 10.4. Am 23.4. beginnt die Versicherungspflicht erneut. Die Beiträge sind wie folgt zu berechnen:
Monat März
Da die Versicherungspflicht trotz des unbezahlten Urlaubs für den gesamten Monat besteht, sind für die Beitragsberechnung 30 Kalendertage anzusetzen. Das bis zum 10.3. erzielte Arbeitsentgelt ist in voller Höhe beitragspflichtig.
Monat April
Zwar besteht die Versicherungspflicht auch für die Zeit vom 1.4. bis 10.4. fort, weil jedoch kein Arbeitsentgelt erzielt wird, können keine Beiträge erhoben werden. Die Beiträge für die Zeit vom 23.4. bis 30.4. wären aus dem Arbeitsentgelt von 2.226,67 EUR zu berechnen. Dieser Betrag überschreitet allerdings die anteilige für 8 Tage geltende Beitragsbemessungsgrenze von 2.146,67 EUR (2025). Somit können die Beiträge für diesen Zeitraum nur von 2.013,33 EUR erhoben werden.
Die 10 SV-Tage aus der ersten Monatshälfte können wegen der Unterbrechung der Versicherungspflicht nicht berücksichtigt werden. Eine Zuordnung des restlichen Teils des Arbeitsentgelts i. H. v. (2.226,67 EUR – 2.146,67 EUR) 80 EUR zu dem Zeitraum vom 1.4. bis 10.4. scheidet ebenfalls aus.
Die vorstehenden Erläuterungen gelten auch für Fälle der Arbeitsbummelei, des Streiks und der Aussperrung.
Sozialversicherungstage sind auch für die Zeiträume anzusetzen, in denen zwar Krankengeld bezogen wird, aber aufgrund der Regelung des § 23c Abs. 1 SGB IV eine beitragspflichtige Einnahme anzusetzen ist. Eine solche beitragspflichtige Einnahme ergibt sich, wenn die während des Krankengeldbezugs durch den Arbeitgeber weitergezahlte Einnahme nach der Addition mit dem Krankengeld das sog. Vergleichsnetto um mehr als 50 EUR überschreitet.