Zusammenfassung
Zeiten, die sozialversicherungsrechtlich mit Beiträgen belegt sind, werden als Sozialversicherungstage bezeichnet. Die Anzahl der Sozialversicherungstage ist beispielsweise zu ermitteln, wenn Beiträge für einen Teillohnzahlungszeitraum oder die Höhe einer Entgeltersatzleistung berechnet wird. Auch bei der Beitragsberechnung aus Einmalzahlungen sind die Sozialversicherungstage bedeutsam. Aus diesem Grund muss für ein Versicherungsverhältnis beurteilt werden, ob es sich um Sozialversicherungstage handelt oder nicht. Besondere Regelungen gelten z. B. bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen oder Streik.
Sozialversicherung: Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft ist für die Krankenversicherung in § 223 SGB V und für die Pflegeversicherung in § 57 Abs. 1 SGB XI geregelt. Für die Arbeitslosenversicherung ist dies in § 341 Abs. 2 SGB III definiert. Des Weiteren bestimmt die Beitragsverfahrensordnung die Berechnungsgrundsätze bei Bestehen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVV).
Sozialversicherung
1 Beitragsberechnung
Zeiten, die mit Beiträgen belegt sind, werden als Sozialversicherungstage berücksichtigt. Für die Berechnung der Beiträge sind
- die Woche mit 7 Tagen,
- der Kalendermonat mit 30 Tagen und
- das Kalenderjahr mit 360 Kalendertagen
zu berücksichtigen. Ein voller Kalendermonat ist immer mit 30 Tagen anzusetzen.
Umfasst der Zeitraum, für den die Beiträge zu berechnen sind, keinen vollen Kalendermonat, sind die tatsächlichen Beitragstage maßgebend.
Ermittlung der Sozialversicherungstage
Beitragspflicht |
SV-Tage |
1.2. bis 28.2. |
30 |
2.2. bis 29.2. |
28 |
1.7. bis 31.7. |
30 |
2.7. bis 31.7. |
30 |
2 Unentschuldigtes Fehlen/unbezahlter Urlaub/Arbeitskampf
Sozialversicherungstage sind auch Zeiten ohne Zahlung von Arbeitsentgelt, in denen die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht beitragsfrei weiter besteht, z. B. unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik oder Aussperrung. Kalendertage, an denen ein solcher Tatbestand vorliegt, sind bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage mitzuzählen.
Bewertung von Tagen unentschuldigten Fehlens
Arbeitsentgelt |
1.7. bis 8.7. |
8 Tage |
unentschuldigtes Fehlen |
9.7. bis 16.7. |
8 Tage |
Arbeitsentgelt |
17.7. bis 31.7. |
15 Tage |
SV-Tage für Juli |
|
30 Tage |
Bei der Berechnung der Beiträge wird der Arbeitnehmer so behandelt, als hätte er das für den Monat Juli um die Zeiten des unentschuldigten Fehlens gekürzte Arbeitsentgelt auch während dieser Zeit erhalten. Es werden 30 Sozialversicherungstage und nicht 23 Sozialversicherungstage (8 Tage + 15 Tage) berücksichtigt.
Da die Zeit eines unbezahlten Urlaubs jedoch zumeist nur einen Teil der Beitragsperiode umfasst, ist das noch in der Beitragsperiode erzielte Arbeitsentgelt, das während des unbezahlten Urlaubs anfällt, für die Beitragsberechnung nach den allgemeinen Bestimmungen in der jeweiligen Beitragsperiode zugrunde zu legen.
Bewertung von Tagen unbezahlten Urlaubs
Ein versicherungspflichtig beschäftigter Arbeitnehmer hat unbezahlten Urlaub vom 19.4. bis 12.7.2024. Für April erhält er ein anteiliges Gehalt von 1.230 EUR. Das anteilige Gehalt für Juli beträgt 1.640 EUR.
Ergebnis: Die Mitgliedschaft bleibt vom 19.4. bis 18.5.2024 erhalten. Das bis 18.4. erzielte Gehalt von 1.230 EUR ist für die Beitragsberechnung vom 1. bis 30. des Monats April zugrunde zu legen.
Obwohl die versicherungspflichtige Mitgliedschaft bis zum 18.5. fortbesteht, können für den Monat Mai Beiträge wegen fehlender Entgeltzahlung (Beitragsbemessungsgrundlage) nicht erhoben werden. Gleichwohl ist der Zeitraum 1.5. bis 18.5.2024 als Sozialversicherungstage zu bewerten. Versicherungspflicht tritt erst mit Wiederaufnahme der Beschäftigung am 13.7. ein. Das vom 13.7. an erzielte Gehalt von 1.640 EUR überschreitet die für 19 Tage in der Kranken- und Pflegeversicherung geltende anteilige Beitragsbemessungsgrenze von 3.277,50 EUR (2024) nicht. Somit beträgt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Monat Juli 1.640 EUR.
Endet die Versicherungspflicht wegen einer Arbeitsunterbrechung ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Laufe eines Monats, kann bei Wiedereintritt der Versicherungspflicht in dem gleichen Monat das dann erzielte Arbeitsentgelt nicht auf die Zeiten vor dem Wiederbeginn der Versicherungspflicht verlagert werden.
Keine Verringerung der monatlichen BBG durch unbezahlten Urlaub
Ein nur renten- und arbeitslosenversicherungspflichtiger Angestellter mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 7.850 EUR nimmt in der Zeit vom 11.3. bis 22.4.2024 unbezahlten Urlaub. Vom 1.3. bis 10.3.2024 erhält er ein anteiliges Arbeitsentgelt von 2.616,67 EUR, für den Zeitraum vom 23.4. bis 30.4.2024 einen Betrag von 2.093,33 EUR.
Ergebnis: Die Beschäftigung und damit die Versicherungspflicht gilt als fortbestehend für die Zeit vom 11.3. bis 10.4. Am 23.4. beginnt die Versicherungspflicht erneut. Die Beiträge sind wi...