OFD Münster, Verfügung v. 26.5.2011, S 1301 - 35 - St 45 - 32
Für die steuerliche Erfassung und abkommensrechtliche Behandlung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz bei in Deutschland ansässigen Personen gelten folgende Besonderheiten:
1. Vermietung
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien sind nach deutschem Recht zu ermitteln. Nach der Änderung des § 7 Abs. 5 EStG durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften kann nunmehr auch für Gebäude, die in EU-/EWR-Staaten belegen sind, die degressive Abschreibung gewählt werden. Diese Änderung gilt für alle Zeiträume, für die die Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind.
Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien steht (unabhängig von einer etwaigen deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) dem Belegenheitsstaat Spanien zu (Art. 6 Abs. 1 DBA-Spanien). Die Doppelbesteuerung wird abweichend von der Mehrzahl der anderen deutschen DBA im Ansässigkeitsstaat Deutschland durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien). Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (vgl. BMF-Schreiben vom 23.3.1982, IV C 6 – S 1301 Span-6/82, BStBl 1982 I S. 372).
Lediglich bei tatsächlicher Zugehörigkeit des unbeweglichen Vermögens zu einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte i.S. von Art. 5 DBA-Spanien wird die Doppelbesteuerung durch Freistellung von der deutschen Steuer (Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i.V.m. Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien) grundsätzlich unter Beachtung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG vermieden. Ab dem VZ 2008 ist die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei Einkünften aus einer passiven spanischen Betriebsstätte nach § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 2a Abs. 2 EStG ausgeschlossen. In einschlägigen Fällen ist die Frage der Gewerblichkeit der Vermietung von Ferienwohnungen zu untersuchen (Hinzutreten erheblicher Zusatzleistungen zur Wohnungsüberlassung, vgl. auch H 15.7 (2) „Ferienwohnung” EStH).
2. Wohneigentumsförderung
Die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) ist vom Gesetzgeber auf im Inland belegene Wohnungen beschränkt worden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG). Mit EuGH-Urteil vom 17.1.2008, C-152/05 (Kommission/Deutschland) hat der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass es gegen EU-Recht verstoße, wenn Deutschland die Förderungen nur für im Inland belegene Wohnungen und Häuser gewähre. Das Urteil ist unmittelbar anzuwenden. Anspruchsvoraussetzung ist jedoch eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 und 3 EStG oder i.S. des Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaft. Weitere Erläuterungen hierzu enthalten das BMF-Schreiben vom 13.3.2008, IV C 1 – EZ 1000/08/10001, DOK 2008/0050676 (BStBl 2008 I S. 539) sowie die Verfügung der OFD Rheinland vom 7.4.2009.
Aus der Rechtsprechung des EuGH kann nicht abgeleitet werden, dass einem nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein im Ausland gelegenes Zweitobjekt zu gewähren ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2010, IX R 20/09, BStBl 2011 II S. 342 und vom 20.10.2010, IX R 55/09).
3. Veräußerung
Die Veräußerung eines in Spanien belegenen Grundstücks kann sowohl im Ansässigkeitsstaat Deutschland (z.B. im Rahmen des § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) als auch im Belegenheitsstaat Spanien zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Das Besteuerungsrecht steht nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien dem Belegenheitsstaat zu.
Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung haben sowohl das FG Münster (Urteile vom 16.2.2009, 9 K 463/04 und vom 23.6.2010, 12 K 2029/07 E) als auch der BFH (Beschluss vom 19.5.2010, I B 191/09, BStBl 2011 II S. 156, Tz. 28) entschieden, dass die Doppelbesteuerung nicht durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden werden kann, da Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee DBA-Spanien keinen Bezug auf Art. 13 Abs. 1 DBA-Spanien nimmt. Damit sind die Veräußerungsgewinne aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer herauszunehmen. Die Verwaltung hat sich der neueren Rechtsprechung angeschlossen; in allen offenen Fällen mit Veräußerungsgewinnen aus spanischen Immobilien ist nunmehr die Doppelbesteuerung durch Anwendung der Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien unter Beachtung des Progressionsvorbehaltes zu vermeiden.
Dies gilt allerdings nur bis zum Inkrafttreten des neuen DBA-Spanien 2011.
In Art. 22 Abs. 2 Buchst. b Nr. vii DBA-Spanien 2011 wurde klargestellt, dass die Anrechnungsmethode für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens gilt. Der Zeitpunkt der Ratifizierung des neuen DBA-Spanien bleibt abzuwarten.
4. Amts- und R...