OFD Frankfurt, Verfügung v. 6.7.2001, S 2256 A - 18 - St II 27

Beim BFH sind derzeit folgende Verfahren im Zusammenhang mit der Besteuerung von Spekulationsgeschäften bzw. privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG anhängig. Diese Verfahren betreffen Fragestellungen, die in gegenwärtigen Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls auftauchen können:

 

I. Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Veräußerungsfristen durch das StEntIG 1999/2000/2002

Der BFH hat in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 5.3.2001, IX B 90/00 (BStBl 2001 II S. 405) hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Veräußerungsfristen durch das StEntIG 1999/2000/2001 Folgendes entschieden:

„Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung begegnet die rückwirkende Verlängerung der Veräußerungsfrist für Grundstücke von zwei auf zehn Jahre durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln, weil der Gesetzgeber Anschaffungsvorgänge in die Regelung einbezogen hat, für die die Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG in der vor dem 1.1.1999 geltenden Fassung bereits abgelaufen war.”

In den Fällen, in denen ein Stpfl. sich im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung der Veräußerungsfristen durch das StEntIG 1999/2000/2002i.S. der oben genannten Rechtsprechung wendet, soll das Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Stpfl. ruhen, und Aussetzung der Vollziehung soll gewährt werden.

 

II. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG n.F.)

Nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 23.9.1999, EFG 2000 S. 178) ist die Erfassung von Wertpapierveräußerungsgeschäften iR. des § 23 EStG ungeachtet der bestehenden Vollzugsmängel bei der Erfassung, der Gewinne und der hierdurch bedingten Belastungsungleichheit nicht verfassungswidrig. Zwar liege infolge der angespannten Personallage der FÄ ein gewisser Vollzugsmangel vor, dies bedeute gleichwohl kein strukturelles Erhebungsdefizit, das sich der Gesetzgeber infolge einer lückenhaften Ausgestaltung der Besteuerung der Spekulationsgeschäfte/privaten Veräußerungsgeschäfte zurechnen lassen müsse. Gegen diese Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG wurde Revision beim BFH eingelegt; dortiges Az.: IX R 62/99. Sofern sich ein Stpfl. im Rechtsbehelfsverfahren auf dieses Verfahren beruft, kann das Rechtsbehelfsverfahren gem. § 363 Abs. 2 AO in Absprache mit dem Stpfl. ruhen.

 

III. Abzug von Verlusten aus Spekulationsgeschäften/privaten Veräußerungsgeschäften in Veranlagungszeiträumen vor 1999

Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 1998 können auch weiterhin Verluste bei sonstigen Einkünften aus Spekulationsgeschäften steuerlich nicht geltend gemacht werden, da es sich bei dem Verlustausgleichsverbot i.S. von § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a. F. nach wie vor um geltendes Recht handelt (bis inklusive Veranlagungszeitraum 1998). Sofern Stpfl. auch weiterhin die Anerkennung von Verlusten begehren, können evtl. Einspruchsverfahren gem. § 363 Abs. 2 AO ruhen; eine Aussetzung der Vollziehung kann gewährt werden (BFH-Beschluss vom 15.12.2000, IX B 128/99, BStBl 2001 II S. 411).

 

Normenkette

EStG § 23

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