BMF, Schreiben v. 9.1.2001, IV C 4 - S 2223 - 12/01, BStBl I 2001, 81

Bezug: BMF-Schreiben vom 24.1.1994 (BStBl 1994 I S. 139)

Unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 23.9.1999, XI R 66/98 (BStBl 2000 II S. 533) und 15.12.1999, XI R 93/97 (BStBl 2000 II S. 608) und das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des erhöhten Abzugssatzes von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 10 b Abs. 1 Satz 2 EStG Folgendes:

Verfolgt der begünstigte Zuwendungsempfänger im Sinne des § 49 EStDV nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung unterschiedlich begünstigte Zwecke, kann er nur dann die Verwendung der Spende für wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke im Rahmen des § 50 EStDV bestätigen, wenn die stärker begünstigten Tätigkeiten nach der tatsächlichen Geschäftsführung von den übrigen Tätigkeiten getrennt sind, diese Trennung anhand der entsprechenden Aufzeichnungen nachprüfbar ist und die Spende tatsächlich für den stärker begünstigten Zweck verwendet wird. Rz. 5 des BMF-Schreibens vom 2.6.2000 (BStBl 2000 I S. 592) ist zu beachten.

Die Höhe des Abzugssatzes beim Zuwendenden richtet sich nach dem Verwendungszweck, der auf der Zuwendungsbestätigung entsprechend der tatsächlichen Verwendung bescheinigt ist.

Mein Schreiben vom 24.1.1994 (BStBl 1994 I S. 139) ist nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 10b

 

Fundstellen

BStBl I, 2001, 81

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