Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

Die Finanzverwaltung hat steuerliche Maßnahmen bekannt gegeben, die im Krieg in der Ukraine Geschädigte unterstützen sollen. Diese Maßnahmen wurden aktuell verlängert. Nachfolgend die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst.

Die Maßnahmen betreffen:

Spendennachweise

Die Finanzverwaltung gewährt Erleichterungen bei der steuerlichen Anerkennung von Spenden. So gilt für Nachweispflichten Folgendes:

Als Nachweis der Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten wird ein für die Einzahlung eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen anerkannt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitute (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

Bei einer Einzahlung der Zuwendung auf ein Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV).

Bei Zuwendungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten, die bis zum 31.12.2022 über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellten Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Abs. 5 EStDV).

Der Zuwendende muss als Nachweis auf Verlangen der Finanzbehörde erforderliche Unterlagen vorlegen und bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Weiterhin werden begünstigt:

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Grundsätzlich dürfen steuerbegünstigte Körperschaften keine Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr 1 AO). Doch wenn sie in diesem Falle zu Spenden zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf und diese nicht zu Zwecken verwenden kann, die sie nach ihrer Satzung fördert, werden nach dem BMF-Schreiben Erleichterungen gewährt.

Unterstützende Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften

Wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten einsetzt, ist dies ausnahmsweise unschädlich. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit (vgl. Nr. 12 des AEAO zu § 53 AO) kann hier verzichtet werden.

Die Finanzverwaltung äußert sich außerdem zur vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine.

Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Für Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten ist nach den Maßgaben des BMF-Schreibens vom 18.2.1998 der Betriebsausgabenabzug möglich. Demnach liegen Aufwendungen vor, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Dies kann beispielsweise durch öffentlichkeitswirksame Berichterstattung erreicht werden.

Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. Im BMF-Schreiben v. 7.6.2022 wird erläutert, in welchen Fällen R 3.11 Abs. 2 auf Beihilfen und Unterstützungen, die vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, erhalten, anzuwenden sind.

Arbeitslohnspende

Arbeitslohnspenden bleiben bei der Feststellung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber (oder verbundene Unternehmen i.S. des § 15 AktG) die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Dies gilt für den Verzicht auf Teile des Arbeitslohns oder Teile eines angesammelten Wertguthabens

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG.

Entsprechende Regelungen trifft das BMF-Schreiben für Beamte, Richter, Soldaten oder Tarifbeschäftigte. Arbeitgeber müssen den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn im Lohnkonto aufzeichnen, es sei denn, der Arbeitnehmer erteilt den Verzicht schriftlich erteilt und die Erklärung wird zum Lohnkonto genommen. Es ist keine Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung hierzu zu machen.

Wichtig: Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen steuerlich nicht als Spende in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Vergleichbare Regelungen werden außerdem für Aufsichtsratsvergütungen getroffen. Die Anwendung von § 10 Nr. 4 KStG bleibt hier unberührt.

Umsatzsteuer

In dem BMF-Schreiben werden auch Erleichterungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer erläutert, insbesondere zu:

  • Steuerbegünstigte Körperschaften und Zuordnung der Betätigungen zum Zweckbetrieb
  • Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Personal
  • Unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal
  • Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung
  • Unentgeltliche Überlassung von Wohnraum

Schenkungsteuer

Wenn es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen handelt, können ggf. Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Das kann u. a gegeben sein bei Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG).

Maßnahmen ergänzt

Mit Schreiben v. 13.3.2023 wurden die Maßnahmen noch ergänzt. Billigkeitsregelungen betreffen insbesondere unentgeltliche Wertabgaben und den Vorsteuerabzug (vgl. News).

Geltungsdauer der Maßnahmen

Ursprünglich sollten die Verwaltungsanweisungen für Maßnahmen gelten, die vom 24.2.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Der zeitliche Anwendungsbereich wurde zunächst erweitert auf alle Maßnahmen, die bis 31.12.2023 durchgeführt werden. Mit Schreiben v. 24.10.2023 wurde der Anwendungsbereich auch auf 2024 erstreckt und mit Schreiben v. 4.12.2024 auch für 2025 verlängert.

BMF, Schreiben v. 17.3.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :013

BMF, Schreiben v. 7.6.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :017

BMF, Schreiben v. 17.11.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :018

BMF, Schreiben v. 13.3.2023, III C 2 - S 7500/22/10005 :005

BMF, Schreiben v. 24.10.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :023

aktuell: BMF, Schreiben v. 4.12.2024, IV D 5 - S 2223/19/10003 :030


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Schlagworte zum Thema:  Spende, Flüchtlinge