Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine: Spende

Die Finanzverwaltung gewährt Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit Spenden für technische Hilfe zur Reparatur kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine.

Die Maßnahmen ergänzen das BMF-Schreiben v. 17.3.2022 (vgl. News) und betreffen unentgeltliche Wertabgaben:

Keine Besteuerung unentgeltlicher Wertabgaben

Wird eine unentgeltliche Leistung erbracht, die unmittelbar die Reparatur von kriegsbeschädigter Infrastruktur in der Ukraine zum Ziel hat, wird aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2023 in diesem Fall keine unentgeltliche Wertabgabe besteuert. Das betrifft beispielsweise die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen.

Vorsteuerabzug

Die Finanzverwaltung trifft außerdem Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug: Besteht bereits beim Leistungsbezug des Unternehmers die Absicht, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

BMF, Schreiben v. 13.3.2023, III C 2 - S 7500/22/10005 :005


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