Lohnsteuerfreie Unterstützungsleistungen und Arbeitslohnspenden für die Ukraine
Zur Anerkennung des gesellschaftlichen Engagements bei der Unterstützung der Ukraine hat das Bundesfinanzministerium für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 steuerliche Maßnahmen bekanntgegeben. Deutschland und insbesondere die inländischen Bürgerinnen und Bürger leisten humanitäre und finanzielle Hilfe, die mit den Regelungen des BMF-Schreibens (BMF, Schreiben vom 17. März 2022 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :013) eine Anerkennung erfahren sollen. Inzwischen hat die Verwaltung den Erlass um Erleichterungen für lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen ergänzt (BMF, Schreiben vom 7. Juni 2022 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :017).
Krieg in der Ukraine: Steuerfreie Unterstützungsleistungen
In seinem ergänzten Erlass geht das BMF auch auf die lohnsteuerliche Behandlung von Unterstützungsleistungen an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Beschäftigte ein.
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an diese Beschäftigten bleiben regelmäßig bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Die sonst geltenden Voraussetzungen (R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3; u.a. Einbeziehung des Betriebsrats) brauchen nicht vorzuliegen. Die Regelung gilt für Unterstützungsleistungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind.
Auch der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Beschäftigten ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn er oder sie im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
Hinweis: Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen für Darlehen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden.
Auch Sachleistungen an vom Krieg betroffene Beschäftigte möglich
Nach dem Verwaltungserlass sind Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten
- Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Beschäftigte, deren privates Kraftfahrzeug durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar ist,
- Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die bisher bewohnte Wohnung durch die Kriegshandlungen unbewohnbar geworden ist,
- Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung, soweit die Beschäftigten sich nicht selbst versorgen können, oder
- Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter der Beschäftigten durch die Kriegsereignisse nicht mehr verfügbar sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient,
in die vorstehenden Regelungen und damit in die regelmäßige Steuerbefreiung einzubeziehen.
Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft von Kriegsflüchtlingen ist gar nicht erst dem Arbeitslohn der Betroffenen zuzurechnen.
Übrigens: Die vorstehenden Erleichterungen gelten auch bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen von Beschäftigten entsprechend.
Dokumentationspflichten für Unterstützungen
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der Leistungsempfänger durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist. Die Betroffenen sollen dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe sowie der wegen des Schadens erhaltenen bzw. zu erwartenden Entschädigung oder Zuwendung zur Verfügung stellen.
Arbeitslohnspenden möglich: Arbeitslohn bzw. Wertguthaben bleibt steuerfrei
Auch für inländische Beschäftigte, die monetäre Hilfe leisten wollen, hat die Finanzverwaltung eine Lohnsteuererleichterung getroffen. Eine sogenannte Arbeitslohnspende kann bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Arbeitslohns ohne Ansatz bleiben. Der Arbeitslohn bleibt dann also insoweit von vorneherein unbesteuert.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitslohn oder das angesammelte Wertguthaben zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers
- an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Beschäftigte des Unternehmens (bzw. der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen) oder
- an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Geschäftspartnern oder
- zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung erfolgt.
Arbeitslohnspende ist zu dokumentieren
Vom Arbeitgeber sind die Verwendungsauflagen zu erfüllen und entsprechend zu dokumentieren. Der nicht zum Ansatz kommende Arbeitslohn ist im Lohnkonto zu erfassen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStDV). Darauf kann nur dann verzichtet werden, wenn der Arbeitnehmende schriftlich auf den Lohn verzichtet hat und das Schreiben zum Lohnkonto genommen wird. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.
Wichtig: Steuerfreie Arbeitslohnspende nicht erneut bei der Einkommensteuererklärung anzugeben
Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht nochmals als Spende erfasst werden.
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