Lohnsteuermaßnahmen zur Unterstützung der Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien
Das Erdbeben in der Türkei und in Syrien im Februar 2023 hat großes menschliches Leid und massive Schäden an der Infrastruktur verursacht. Wegen der hohen Anteilnahme und Spendenbereitschaft in der Bevölkerung hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die steuerliche Erleichterungen vorsehen (BMF, Schreiben v. 27. Februar 2023 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :019; sog. Katastrophenerlass). Sie gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.
Darunter sind auch Erleichterungen bei der Lohnsteuer (Teil E des Schreibens), die zur Unterstützung betroffener Beschäftigter und deren Angehöriger gewährt werden.
Steuerfreie Beihilfen für Betroffene
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an betroffene Mitarbeiter/-innen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei (nach § 3 Nr. 11 EStG; keine Prüfung der Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 LStR, u.a. Einbeziehung Betriebsrat). Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Mitarbeitenden ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Erdbeben betroffenen Arbeitnehmenden von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Ebenfalls steuerfrei sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind. Das gilt für die gesamte Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung ist allerdings, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.
Auch Sachzuwendungen an Erdbebenopfer steuerfrei
Nach dem Verwaltungserlass sind Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten
- Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Beschäftigte, deren privates Kraftfahrzeug durch das Erdbeben zerstört oder erheblich beschädigt wurde,
- Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die von den Arbeitnehmenden bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch das Erdbeben unbewohnbar geworden ist,
- Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmende, soweit diese sich nicht selbst versorgen können, oder
- Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter durch das Erdbeben unbrauchbar geworden sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient,
in die vorstehenden Regelungen und damit in die regelmäßige Steuerbefreiung einzubeziehen. Die Steuerbefreiung ist dabei begrenzt auf einen Betrag in Höhe des Schadens.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der/die die Leistung empfangende Beschäftigte durch das Erdbeben zu Schaden gekommen ist.
Ganz wichtig: Die vorstehenden Erleichterungen gelten auch bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen von Beschäftigten entsprechend. Das dürfte hinsichtlich der Erdbebenopfer in der Türkei und Syrien der Regelfall sein.
Arbeitslohnspenden ebenfalls steuerfrei
Verzichten Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens auf einem Zeitwertkonto/Arbeitszeitkonto
- zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Erdbeben betroffene Arbeitnehmende des Unternehmens oder von Geschäftspartnern oder
- zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer hierzu empfangsberechtigten Organisation
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben, allerdings grundsätzlich im Lohnkonto aufzuzeichnen. Hiervon kann allerdings abgesehen werden, wenn stattdessen der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin den Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Hinweis: Die steuerfrei belassenen Lohnanteile dürfen bei der Einkommensteuererklärung nicht als Spende berücksichtigt werden.
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