Spenden zur Unterstützung von Geschädigten des Ukraine-Kriegs

Viele Menschen engagieren sich aus aktuellem Anlass, indem sie die ankommenden Flüchtlinge aus der Ukraine persönlich und finanziell unterstützen. Lesen Sie hier, welcher Nachweis für steuerbegünstigte Zuwendungen erbracht werden muss und was für steuerbegünstigte Körperschaften gilt.

Im Sinne einer Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements hat das BMF (BMF, Schreiben v. 17.3.2022, IV C 4 – S 2223/19/10003 :013) folgende Regelungen hinsichtlich der Spenden, die vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 geleistet werden, erlassen: 

Bereits mit dem BMF-Schreiben vom 17.11.2022 (BMF, Schreiben v. 17.11.2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :018) wurden die Maßnahmen und deren Rechtsfolgen aus dem BMF-Schreiben vom 17.3.2022 verlängert und damit eine bundesweite Rechtssicherheit für die sich in dieser humanitären Katastrophe Engagierenden geschaffen. Damit gelten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 17.2.2022 auch für das Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr 2023 fort.

WICHTIG

Am 24.10.2023 wurde das BMF-Schreiben vom 17.3.2022 aufgrund des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine bis auf Weiteres auch auf das Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr 2024 verlängert ( BMF, Schreiben v. 24.10.2023, IV C 4 - S 2223/19/10003 :023).

Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Als Nachweis der Zuwendung genügt statt der vom Gesetz geforderten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Dies gilt insb. für Zahlungen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto

  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder
  • eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschl. seiner Mitgliedsorganisationen.

Dies gilt ebenfalls, wenn die Zahlung bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der zuvor genannten Zahlungsempfänger eingezahlt wird.

TIPP

Kontoauszüge, Lastschrifteinzugsbelege oder Ausdrucke über Online-Banking genügen für Spenden im Rahmen der Ukrainehilfe, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden.

Erfolgt die Spende über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der zuvor genannten Sonderkonten, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV).

Die Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf des Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV).

Spenden von steuerbegünstigten Körperschaften

Grundsätzlich ist es einer steuerbegünstigten Körperschaft nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, wenn sie nach ihrer Satzung diese nicht fördern (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Ruft eine eben solche Körperschaft, die ihrer Satzung nach keine hier in Betracht kommenden Zwecke fördert, zu Spenden auf, die die vom Krieg in der Ukraine Geschädigten unterstützen und kann sie diese Spenden nicht zu Zwecken verwenden, die sie nach ihrer Satzung fördert, gilt Folgendes:

Für die Körperschaft und ihre Steuerbegünstigung ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie in Sonderaktionen für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat, für den angegebenen Zweck verwendet. Eine Satzungsänderung ist dabei nicht vonnöten. Auf den Nachweis der Hilfsbedürftigkeit kann bei vom Krieg in der Ukraine Geschädigten verzichtet werden.

Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss in ihren Zuwendungsbestätigungen bescheinigen, dass sie diese Spenden für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten erhalten hat und auch entsprechend verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbescheinigung hinzuweisen.

Zuwendung als Sponsoring

Nach Maßgabe des BMF sind derartige Aufwendungen des Unternehmers zum Betriebsausgabenabzug zugelassen (BMF, Schreiben v. 18.2.1998, BStBl. I S. 212). Der sponsernde Unternehmer kann danach Betriebsausgaben geltend machen, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen anstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht (z. B. via Fernsehen oder Rundfunk).


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Schlagworte zum Thema:  Krieg in der Ukraine, Spende