Vertragssportler sind abhängig Beschäftigte. Sie üben den Sport primär zu wirtschaftlichen Zwecken aus und sind auch zwecks Erreichung eines bestimmten, vertraglich vereinbarten sportlichen Ziels weisungsgebunden. Das gilt auch, wenn Zahlungen durch Dritte erfolgen (z. B. bei Sponsorenverträgen).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge