Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe an Profisportler
Hintergrund: Sportförderung durch die Stiftung Deutsche Sporthilfe
X war in 2014 als Arbeitnehmer tätig. Außerdem war er als erfolgreicher Sportler Mitglied einer Sportfördergruppe und nahm an nationalen und internationalen Meisterschaften teil.
X erklärte im Rahmen seines Gewerbebetriebs als "Sportler" einen gewerblichen Gewinn, dem er seine Einnahmen aus Sponsorenverträgen und seine Ausgaben im Zusammenhang mit der Sporttätigkeit zugrunde legte. Zahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe von 6.500 EUR (Kaderförderung und Prämie für eine Platzierung bei den Olympischen Spielen) ordnete er den sonstigen Einkünften zu, denen er (pauschal) Werbungskosten in gleicher Höhe gegenüberstellte.
Das FA erfasste auch die Zahlungen der Sporthilfe als Einnahmen des Gewerbebetriebs. Die dazu erklärten Aufwendungen berücksichtigte es nicht.
Das FG wies die Klage ab. Die Zahlungen der Sporthilfe seien Betriebseinnahmen, da sie in untrennbarem Zusammenhang mit der gewerblichen Sportlertätigkeit ständen.
Entscheidung: Die Zahlungen der Deutschen Sporthilfe sind Betriebseinnahmen
Der BFH bestätigte die Auffassung des FA und des FG. Die Revision wurde daher zurückgewiesen. Dem von X als professionellem Sportler unterhaltenen Gewerbebetrieb sind auch die Zahlungen der Sporthilfe zuzurechnen. Ein Ansatz pauschaler Betriebsausgaben für sportbedingte Aufwendungen in gleicher Höhe kommt nicht in Betracht.
Zusammenfassung mehrerer Betätigungen
Bei mehreren (z.B. freiberuflichen und gewerblichen) Betätigungen sind diese regelmäßig getrennt zu erfassen, auch wenn zwischen ihnen gewisse Berührungspunkte bestehen. Die gesamte Betätigung ist jedoch einheitlich zu erfassen, wenn die Tätigkeiten sich gegenseitig bedingen und derart miteinander verflochten sind, dass sie nach der Verkehrsauffassung als einheitliche Tätigkeit (im Rahmen eines Betriebs) anzusehen sind (BFH v. 11.7.1991, IV R 33/90, BStBl II 1992 S. 353). Das gilt entsprechend, wenn steuerpflichtige und (isoliert betrachtet) nicht steuerpflichtige Betätigungen untrennbar miteinander zusammentreffen.
Einheitlicher Gewerbebetrieb eines Profisportlers
Im Streitfall ging die Betätigung des X über eine (isoliert zu betrachtende Sportausübung als Freizeitbeschäftigung) weit hinaus. Vor allem die Höhe der erzielten Werbeeinnahmen (rund 30.000 EUR) und das zeitliche Engagement im Sport (bei nur 39 Arbeitstagen an der regulären Arbeitsstelle) rechtfertigen den Schluss auf eine insgesamt gewerbliche Sportlertätigkeit.
Aufgrund der Werbeeinnahmen aus dem Sponsoring war X selbstständig und am Markt gegen Entgelt tätig. Dies geschah auch nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht, da er daraus für die Dauer seiner Sportlertätigkeit eine ständige Erwerbsquelle machen wollte. Die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände und die Erlöse aus den Sponsorenverträgen dienten der Finanzierung der sportlichen Tätigkeit, die wiederum den Abschluss substanzieller Ausrüster- und Sponsorenverträge ermöglichte. Diese Verflechtung zwischen entgeltlicher Werbetätigkeit und Leistungssportbetätigung verdeutlicht, dass insoweit ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorlag.
Auch die Zahlungen der Sporthilfe sind Betriebseinnahmen
Die Zahlungen der Sporthilfe stehen zwar nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Leistungsaustausch. Sie wurden aber im Hinblick auf die im Rahmen des einheitlichen Gewerbebetriebs erbrachte Tätigkeit des X als Sportler (Sportförderung als Spitzensportler) gewährt. Den Zahlungen kann außerdem (ähnlich wie bei Preisverleihungen) wirtschaftlich der Charakter als leistungsbezogene Entgelte im untrennbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des X als Sportler beigemessen werden. Denn die Zuwendungen wurden im Hinblick auf die besonderen sportlichen Leistungen des X erbracht. Sie waren von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an Wettkämpfen abhängig.
Kein Ansatz pauschaler Betriebsausgaben
Für den von X beantragten (pauschalen) Abzug für sportbedingte Aufwendungen in Höhe der Zahlungen der Sporthilfe besteht keine Rechtsgrundlage. Denn (nur) tatsächliche Aufwendungen sind als Betriebsausgaben abzusetzen. X hat jedoch die (abzugsfähigen) sportbedingten Aufwendungen konkret bereits im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit geltend gemacht, sodass daneben eine pauschale Berücksichtigung ausscheidet. Der durch den Sport bedingte Nahrungsmittelmehrbedarf ist nicht berücksichtigungsfähig (BFH v. 9.4.2014, X R 40/11, BFH/NV 2014 S. 1359).
Hinweis: Keine einschlägigen Verwaltungsanweisungen
Nr. 32 und Nr. 34 AEAO zu § 67a AO betreffen Zahlungen an Sportler im Hinblick auf die Zweckbetriebseigenschaft sportlicher Veranstaltungen. Die dort vertretene Verwaltungsauffassung (Aufwandspauschale) ist für die Einkommensbesteuerung der Sporthilfe-Zuwendungen bei den Sportlern nicht einschlägig.
Auch auf die Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 21.5.1969, S 2120 A-1-St I 10 zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an Leistungssportler durch die Sporthilfe kann sich X nicht berufen. Danach sind die Zuwendungen grundsätzlich als wiederkehrende Bezüge i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass den Zuschüssen in der Regel in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberständen, sofern nicht besondere Einzelfällen eine andere Beurteilung erforderten. Im Streitfall liegt jedenfalls ein "besonderer Einzelfall" vor. Denn die Zuwendungen an X fallen nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG, sondern sind gewerbliche Einnahmen.
Sollten (wie von X vorgetragen) in vergleichbaren Fällen die Zuwendungen der Sporthilfe nicht als Teil der gewerblichen Einkünfte behandelt werden, könnte sich X darauf nicht berufen. Denn eine solche Verwaltungsauffassung würde auf einer unzutreffenden Gesetzesauslegung beruhen und es bestände kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH v. 23.1.2013, X R 43/09, BStBl II 2013 S. 608, Rz. 38).
BFH Urteil vom 15.12.2021 - X R 19/19 (veröffentlicht am 08.09.2022)
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