Berufsmotorsportler üben den Sport überwiegend zum Zweck der Erwerbstätigkeit aus. Sie gelten als selbstständig Tätige und Gewerbetreibende.[1] Bei entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen können sie auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (s. Vertragssportler). Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall. Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

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