2.1 Wahlvoraussetzung
Ein Sprecherausschuss kann in allen Betrieben, in denen mindestens 10 leitende Angestellte beschäftigt sind, gewählt werden. Betriebe, in denen weniger als 10 leitende Angestellte beschäftigt werden, sind dem räumlich nächstgelegenen Betrieb mit wenigstens 10 leitenden Angestellten zuzurechnen. Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, die nur zusammen die Mindestzahl von 10 leitenden Angestellten erreichen, so kann nur ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt werden. In Unternehmen, die insgesamt weniger als 10 leitende Angestellte haben, kann kein Sprecherausschuss gewählt werden.
Nach § 1 Abs. 3 SprAuG finden Wahlen nur in Betrieben der Privatwirtschaft, nicht jedoch in den Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes statt.
2.2 Erstmalige und erneute Wahl
Soll in einem Betrieb erstmals ein Sprecherausschuss eingerichtet werden, muss zunächst auf einer Versammlung der leitenden Angestellten ein Wahlvorstand gewählt werden. Zu dieser Versammlung können 3 leitende Angestellte einladen. Nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob überhaupt und, wenn ja, auf welcher Ebene (Betriebs- oder Unternehmensebene) ein Sprecherausschuss gewählt werden soll. Die geheime Abstimmung kann in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgen. Die Entscheidung darüber obliegt dem Wahlvorstand. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die vom Wahlvorstand zu führende Abstimmungsliste eingetragen sind. Die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Abstimmung und der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses sind in den §§ 27–33 WOSprAuG geregelt.
Ist darüber abzustimmen, ob im Betrieb ein Sprecherausschuss gewählt werden soll, so muss sich die Mehrheit der in der betrieblichen Abstimmungsliste eingetragenen leitenden Angestellten für eine solche Wahl aussprechen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen reicht nicht aus. Für die Wahl eines Unternehmenssprecherausschusses anstelle betrieblicher Sprecherausschüsse muss die Mehrheit aller abstimmungsberechtigten leitenden Angestellten des Unternehmens ihre Stimme abgeben.
Bestehen bereits Sprecherausschüsse, so haben diese spätestens 10 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand zu bestellen. Dieser besteht aus mindestens 3 oder einer höheren, ungeraden Anzahl von leitenden Angestellten.
2.3 Zeitpunkt der Wahlen
Die regelmäßigen Wahlen der Sprecherausschüsse finden alle 4 Jahre zeitgleich mit den Betriebsratswahlen vom 1.3. bis 31.5. statt. Die letzten regelmäßigen Wahlen sind im Frühjahr 2022 durchgeführt worden, sodass nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit der Sprecherausschüsse von 4 Jahren die nächsten Wahlen wieder im Frühjahr 2026 anstehen.
2.4 Zuordnungsverfahren für die Wählerliste
Erste Aufgabe des Wahlvorstands ist es, eine Wählerliste mit den Namen aller wahlberechtigten leitenden Angestellten des Betriebs aufzustellen. Der Wahlvorstand muss also zuordnen, wer von den Beschäftigten des Betriebs zu den leitenden Angestellten zu zählen ist und wer nicht. Parallel erfasst der Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen, die zeitgleich mit der Wahl des Sprecherausschusses stattfinden, die Angestellten, die nicht leitend sind. Kommt es zu Überschneidungen, weil beide Wahlvorstände zu unterschiedlichen Ergebnissen bei der Zuordnung einer Person kommen, haben die Wahlvorstände in einer gemeinsamen Sitzung eine Klärung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist ein Vermittler einzuschalten.
Können sich die Wahlvorstände über die aus dem Unternehmen oder dem Konzern zu bestellende Person des Vermittlers nicht einigen, findet ein Losentscheid statt. Gelingt es dem Vermittler nicht, eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung herbeizuführen, entscheidet er verbindlich über die Aufnahme in die jeweilige Wählerliste. Die Zuordnung ist auf die jeweils anstehenden Wahlen beschränkt. Ist die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft, ist das ein Anfechtungsgrund für die Betriebsrats- und die Sprecherausschusswahl.
2.5 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs. Ob sie für die Durchführung der Wahlen als leitende Angestellte gelten, ist dem besonderen Zuordnungsverfahren der Wahlvorstände zu entnehmen.
Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die 6 Monate dem Betrieb oder Unternehmen angehören. Eine vorherige 6-monatige Tätigkeit als leitender Angestellter wird nicht vorausgesetzt. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind diejenigen leitenden Angestellten, die der Arbeitgeber aufgrund eines allgemeinen Auftrags zu Verhandlungspartnern des Sprecherausschusses bestellt hat oder die dem Unternehmensvorstand unmittelbar unterstellt und zur Ausübung der Prokura für den gesamten Geschäftsbereich ermächtigt sind.
2.6 Wahlverfahren, Anfechtung und Wahlschutz
2.6.1 Wahlverfahren
Der...