Der Sprecherausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende vertritt den Sprecherausschuss im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Will der Arbeitgeber dem Sprecherausschuss eine Erklärung wirksam zuleiten, so muss er sie gegenüber dem Vorsitzenden des Sprecherausschusses abgeben. Das entspricht auch der Rechtslage nach dem BetrVG.
Beschlüsse werden in den Sitzungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlussfähigkeit besteht, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Sprecherausschusses an der Beschlussfassung teilnimmt. Verhinderte Mitglieder werden durch Ersatzmitglieder vertreten.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands beruft die erste Sitzung des Sprecherausschusses ein und leitet die Sitzung, bis der Sprecherausschuss einen Wahlleiter für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters bestellt hat. Die weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den gewünschten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Sprecherausschusses oder der Arbeitgeber es beantragt haben. Der Arbeitgeber hat an den Sitzungen, die auf sein Verlangen hin anberaumt sind, teilzunehmen. An den übrigen Sitzungen kann er teilnehmen. Die Sitzungen finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber ist über den Zeitpunkt der Sitzung zu verständigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
In § 12 Abs. 5 SprAuG, der durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt geändert worden ist, ist klargestellt, dass die Sitzungen des Sprecherausschusses grundsätzlich als Präsenzsitzungen stattfinden. In den neu angefügten Absätzen 6 und 7 werden sodann die Voraussetzungen für eine Teilnahme an Sitzungen des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz festgeschrieben:
- Die Voraussetzungen für eine virtuelle Teilnahme sind in der Geschäftsordnung des Sprecherausschusses unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt,
- es liegt kein fristgerechter Widerspruch von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Sprecherausschusses vor (die Frist ist vom Vorsitzenden festzulegen)
und es ist sichergestellt, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.
Die Sitzungen dürfen zudem nicht aufgezeichnet werden.
Erfolgt die Sitzung des Sprecherausschusses mit der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine Teilnahme vor Ort als erforderlich.
Durch diese Neuregelung in § 12 Abs. 6 und 7 SprAuG, die derjenigen für den Betriebsrat in § 30 BetrVG entspricht, wird eine dauerhafte Regelung zur Möglichkeit der Durchführung virtueller Sprecherausschusssitzungen geschaffen. Die Regelung löst damit den eigens aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen und bis zum 30.6.2021 befristeten § 129 BetrVG ab, der für die Zeit der Pandemie virtuelle Sitzungen von Betriebsrat und Sprecherausschuss zuließ.
Wird eine Sitzung des Sprecherausschusses mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführt, gelten Mitglieder, die an der Beschlussfassung in derartigen virtuellen Sitzungen teilnehmen, als anwesend. Die Teilnahme an einer virtuellen Sitzung mittels Video- und Telefonkonferenz hat das Mitglied gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen, diese Bestätigung ist der Niederschrift beizufügen.
Sprecherausschuss und Betriebsrat können sich gegenseitig das Recht der Teilnahme einräumen. Dies gilt auch für das Recht der Teilnahme an einer virtuellen Sitzung. Einmal im Jahr soll eine gemeinsame Sitzung des Sprecherausschusses und des Betriebsrats stattfinden. Anders als in der Betriebsverfassung haben weder Arbeitgeberverbände noch Gewerkschaften ein Teilnahmerecht, und zwar weder an einer Präsenz- noch an einer virtuellen Sitzung.
In Anlehnung an das Modell der Betriebsversammlung soll der Sprecherausschuss einmal im Kalenderjahr eine öffentliche Versammlung der leitenden Angestellten während der Arbeitszeit einberufen. Die Versammlung ist nicht öffentlich. Weder die Gewerkschaften, noch die Verbände der leitenden Angestellten oder die Arbeitgeberverbände haben ein Teilnahmerecht. Der Arbeitgeber ist zu der Versammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er hat über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs zu berichten und ist berechtigt, auch zu anderen Tagesordnungspunkten zu sprechen. Die Versammlung dient dem Informationsaustausch. Sie kann zur Amtsführung des Sprecherausschusses Stellung beziehen und Empfehlungen unterbreiten. Eine solche Versammlung der leitenden Angestellten hat in Präsenz stattzufinden. Darüber, dass auch eine solche Versammlung virtuell durchgeführt werden könnte, sagt das...