Der Sprecherausschuss ist nicht vermögensfähig. Auch wenn es nicht wie in § 41 BetrVG ausdrücklich verboten ist, ist der Sprecherausschuss nicht befugt, Beiträge zu erheben. Es obliegt dem Arbeitgeber, ihm die für die Sitzungen und laufende Geschäftsführung erforderlichen Räume, sachlichen Mittel und das Büropersonal nach § 14 Abs. 2 SprAuG zur Verfügung zu stellen. Mittel für die Organisation von Sprechstunden sind abweichend von §§ 39, 40 BetrVG nicht vorgesehen, weil man davon ausgeht, dass leitende Angestellte ihre Angelegenheiten in der Regel selber wahrnehmen können. Werden Sachmittel zur Verfügung gestellt, so bleibt der Arbeitgeber Eigentümer. Dem Sprecherausschuss wird lediglich das Recht zur Nutzung eingeräumt.
Der Arbeitgeber hat sämtliche durch eine zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderliche Amtsführung entstehenden Kosten zu tragen und insoweit auch die Mitglieder des Sprecherausschusses von einer persönlichen Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen. Dazu werden aufgrund der Neuregelung in § 12 Abs. 5 und 6 SprAuG im Bedarfsfall auch die Kosten für die technische Ausstattung, um Video- und Telefonkonferenzen durchführen zu können, gehören. Der Arbeitgeber hat die ungehinderte Amtstätigkeit der Mitglieder des Sprecherausschusses während der Arbeitszeit durch Freistellung von der Arbeitspflicht zu ermöglichen und nach § 14 Abs. 1 SprAuG ihr Entgelt fortzuzahlen. Die Kostentragungspflicht gilt jedoch nicht grenzenlos. Die Sprecherausschussmitglieder müssen, wenn sie Kosten verursachen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Nur wenn und soweit die Arbeitsleistung infolge von Tätigkeiten entfällt, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgabe im Einzelfall erforderlich sind, darf das fortzuzahlende Entgelt nicht gemindert werden. Maßgeblich ist, was bei vernünftiger Beurteilung die Mitglieder des Sprecherausschusses für erforderlich halten durften. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass anders als nach § 38 BetrVG der Arbeitgeber nicht zur pauschalen Freistellung von Mitgliedern des Sprecherausschusses verpflichtet ist. Ein Recht des Sprecherausschusses, Sachverständigengutachten zu vergeben oder Sachverständige auf Kosten des Arbeitgebers hinzuzuziehen, besteht nicht. Ebenfalls ist abweichend von § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG der Arbeitgeber weder zur Freistellung zum Besuch von Schulungen über das SprAuG noch zur Tragung der Schulungskosten verpflichtet. Das Gesetz geht davon aus, dass die gewählten Vertreter der leitenden Angestellten über genügend Vorbildung verfügen und dass sie sich außerhalb der Arbeitszeit fortbilden. Nur soweit die Schulung unerlässlich zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist, wird in der Literatur ein bezahlter Freistellungsanspruch nach § 14 Abs. 1 SprAuG angenommen.