Für alle Unternehmen eines Konzerns kann durch Beschlüsse der zuständigen Sprecherausschüsse ein Konzernsprecherausschuss errichtet werden.[1] Für die Errichtung ist ein Quorum erforderlich. Es müssen insgesamt mindestens 75 % der leitenden Angestellten der Konzernunternehmen durch zustimmende Beschlüsse ihrer Sprecherausschüsse repräsentiert werden. Zuständig für den Errichtungsbeschluss ist in einem Unternehmen mit mehreren Sprecherausschüssen der Gesamtsprecherausschuss, ansonsten der Unternehmenssprecherausschuss oder wenn nur in einem Betrieb gewählt worden ist, der dort gebildete Sprecherausschuss.[2]

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