BSG-Fundstelle

14.3.2018, B 12 R 5/16 R

(USK 2018-13)
Sachverhalt
  • Gesellschafter-Geschäftsführer (Arzt) mit 12 % Kapitalbeteiligung
  • weitere Gesellschafter: zwei juristische Personen (jeweils 20 % Kapitalbeteiligung) und vier weitere Ärzte (jeweils 12 % Kapitalbeteiligung)
  • Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, einzelne Beschlüsse (u.a. über die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung) mit ¾ Mehrheit
  • Geschäftsführervertrag (monatliches Festgehalt)
  • weiteres umsatzabhängiges, variables Gehalt für ärztliche Tätigkeit für die GmbH
Entscheidung Abhängiges Beschäftigungsverhältnis
Urteilstenor/Begründung
  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer verfügt nur über einen 12 %-igen Anteil am Stammkapital der GmbH und nicht über eine im Gesellschaftsvertrag (Satzung) geregelte umfassende ("echte"/"qualifizierte") Sperrminorität.
  • Dass die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer nicht in Vollzeit, sondern neben anderen Tätigkeiten verrichtet wird, spielt für das Vorliegen von Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV vorliegend keine Rolle.
  • Ein relevantes Unternehmerrisiko besteht schon deshalb nicht, weil die unmittelbar erfolgsabhängigen Einnahmen in einer weiteren Tätigkeit für die GmbH als Arzt erzielt werden, während das für die Geschäftsführertätigkeit zustehende monatliche Gehalt 600 EUR beträgt, was – selbst bei jahresweiser Auszahlung – für Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV spricht.
  • Die faktische arbeitskraft- und inhaltsbezogene Weisungsfreiheit vermag an der durch die gesellschaftsrechtliche Ausgangslage bedingten Abhängigkeit von der Gesellschafterversammlung und der fehlenden Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers nichts zu ändern. Darüber hinaus ist vorliegend für bestimmte bedeutende Geschäfte sogar die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit qualifizierter Mehrheit bzw. eine Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.

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