BMF, Schreiben v. 5.2.2003, IV D 4 - O - 2250 - 38/03, BStBl I 2003, 160
Bezug: |
a) BMF-Schreiben vom 6.11.2002 – IV D 4 – O 2250 – 252/02 |
|
b) BMF-Niederschrift AutomSt IV/02 vom 17.1.2003 – IV D 4 – O 1901 – 26/02 -; TOP A 2 |
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28.1.2003 (BGBl I S. 139) und unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten mit Ausnahme solcher für Verbrauchsteuern und mit Ausnahme der Übermittlung von Freistellungsaufträgen, Sammelanträgen und Zusammenfassender Meldungen Folgendes:
1. Art und Umfang der Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen sowie der sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen in den Finanzverwaltungen des Bundes und der Länder eine Datenübermittlung bereits ermöglichen. Eine aktuelle Übersicht der möglichen Datenübermittlungen ist als Anlage beigefügt und wird im Internet unter http://www.elster.de veröffentlicht.
Hinsichtlich der technischen Bedingungen und Einzelheiten für die elektronische Übermittlung wird auf die „Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung” vom 14.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.
(2) Der Zugang der elektronisch übermittelten Daten in der für den Empfang bestimmten Einrichtung hat hinsichtlich der Abgabefristen die gleiche Wirkung wie der Zugang der Steuererklärung auf Papier im Finanzamt. Als Tag der Abgabe gilt der Tag, an dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung die Daten in bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat (§ 87a Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung).
2. Ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen
(1) Die elektronische Übermittlung von Steuererklärungen und sonstigen für das automatisierte Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten ist zulässig, soweit für die Datenübermittlung die nach § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß bedient werden. Eine ordnungsgemäße Bedienung der Schnittstellen ist bei
- Verstößen gegen die technischen Festlegungen („Richtlinie Dateiübermittlung Finanzverwaltung”) sowie bei
- Fehlern im Datei- oder Schnittstellenaufbau oder in der Datendarstellung
nicht gegeben. In diesen Fällen gilt die elektronische Übermittlung als nicht erfolgt.
(2) Sind Mängel bei der elektronischen Übermittlung aufgetreten und somit die Voraussetzungen des § 2 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung nicht erfüllt, ist der Datenlieferer umgehend zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
3. Bereitstellung von Schnittstellen
Aus Sicherheitsgründen werden die für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt bestimmten und zur elektronischen Datenübermittlung benötigten Daten- und Programmschnittstellen sowie die dazugehörige Dokumentation in einem geschützten Bereich des Internets bereitgestellt. Der Zugang wird Personen, die eine Herstellung von Programmen zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung beabsichtigen, auf Antrag gewährt. Der Antrag ist elektronisch (http://www.elster.de) bei der Projektleitung ELSTER zu stellen.
Der Antrag auf Zugang ist abzulehnen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass Programme zur Datenübermittlung nach § 1 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung hergestellt werden sollen.
4. Besonderheiten bei Steueranmeldungen
Soll in den Fällen des § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist die Teilnahme vom Steuerpflichtigen gesondert zu erklären. Ein entsprechender Vordruck steht im Internet unter http://www.elster.de bereit. Die Erklärung ist spätestens mit Beginn der Datenübermittlung beim Finanzamt abzugeben, da von der Finanzverwaltung für die Datenübermittlung eine Information über die Teilnahme zu speichern ist. Die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren kann mit der Teilnahme am elektronischen Verfahren erklärt werden (auf besonderem Vordruck oder – soweit vorgesehen – mit der Teilnahmeerklärung zum elektronischen Verfahren), wenn dies der Einsatz des Lastschrifteinzugsverfahrens im jeweiligen Land zulässt.
Eine erneute Teilnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nach § 6 der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ist nicht erforderlich, wenn sich die eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme ändern.
Die Teilnahme am elektronischen Verfahren ist nicht fest an einen Datenlieferer gebunden, ein alleiniger Wechsel des Datenlieferers ohne Änderung des Umfangs der Datenübermittlung erfordert keine erneute Teilnahmeerklärung.
Sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Steuerdaten-Übermittlungsv...