OFD Erfurt, Verfügung v. 7.3.2003, O 2368 A - 06 - L 3505
Anlage: Vordruck 27-010 (Teilnahmeerklärung)
1. Allgemeines
Die o.g. Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) vom 28.1.2003 (BGBl 2003 I S. 139 ff.) ist am 5.2.2003 in Kraft getreten und ersetzt u.a. die Steueranmeldungs-Datenübermittlungsverordnung (StADÜV) vom 21.10.1998.
Die StDÜV eröffnet auf der Basis des § 150 Abs. 6 AO die Möglichkeit einer umfassenden elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen und von sonstigen für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten. Dies beinhaltet insbesondere auch Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, die bisher bereits gem. der o.g. StADÜV elektronisch übermittelt werden konnten.
Die StDÜV basiert auch auf § 87a Abs. 3 AO, wonach bei Anträgen, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden die Schriftform durch die elektronische Form mittels elektronischer Signatur ersetzt werden kann. Bevor sich die elektronische Signatur durchgesetzt hat, wird es aber eine längere Übergangsphase geben. Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen können gem. § 6 StDÜV wie nach der bisher gültigen StADÜV auch ohne elektronische Signatur übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Teilnahmeerklärung abgegeben hat.
Durch den Wegfall des Zulassungs- und Genehmigungsverfahrens wurde mit der StDÜV des Weiteren eine erhebliche Vereinfachung für die Datenlieferer, die (Vor-)Anmeldungen elektronisch übermitteln möchten, erreicht.
Nähere Informationen zur Anwendung der StDÜV enthält ein zeitgleich ergangenes BMF-Schreiben vom 5.2.2003 (Az: IV D 4 – O 2250 – 38/03), das in Kürze im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
2. Wegfall des Zulassungs- und Genehmigungsverfahrens
In der StDÜV ist eine Zulassung von Datenlieferern und eine Genehmigung von Übermittlungssoftware nicht mehr vorgesehen.
Zulassung und Genehmigung erfolgte bisher durch die OFD. Sollten im FA irrtümlichwerweise noch Zulassungsanträge von Datenlieferern eingehen, sind diese an die OFD Erfurt (Referat L 32) weiterzuleiten, damit der Datenlieferer mit einem gesonderten Schreiben über die neue Rechtslage informiert werden kann.
3. Teilnahmeerklärung (Vordruck 27-010)
Die Abgabe einer Teilnahmeerklärung durch den Steuerpflichtigen ist weiterhin erforderlich, wenn auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet wird. Ein entsprechender Vordruck steht u.a. im Internet unter http://www.elster.de bereit. Eine nach § 12 StADÜV eingereichte Teilnahmeerklärung gilt dabei für das neue Verfahren weiter, so dass insoweit eine erneute Erklärung nach § 6 StDÜV nicht erforderlich ist.
Die Teilnahmeerklärung wurde aufgrund der neuen Rechtsgrundlage redaktionell angepasst. Daher ist auch eine Neuauflage des Vordrucks 27-010 (siehe Anlage) erforderlich. Des Weiteren wurde eine Anpassung der Rückseite (Lastschrifteinzugsverfahren) an den entsprechenden Vordruck 11-481 (Teilnahmeerklärung am Lastschrifteinzugsverfahren) vorgenommen.
Eine Auslieferung an die FÄ ist bis Mai 2003 geplant. Bis dahin bitte ich anhand der Anlage soweit erforderlich selbst Kopien zu fertigen. Die noch vorhandenen alten Vordrucke sind auszusondern.
Anlage
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Finanzamt |
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Bitte mit Schreibmaschine oder in Blockschrift |
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ausfüllen und Zutreffendes ankreuzen |
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Anschrift des Steuerpflichtigen |
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□ Umsatzsteuer-Anmeldungen
□ Lohnsteuer-Anmeldungen
Ich nehme an der Datenübermittlung nach § 1 StDÜV teil.
Ich versichere, dass ich die Unterlagen und Angaben, die für die Steueranmeldung erforderlich sind, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig übermitteln bzw. einem mit der Übermittlung beauftragten Dritten nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig zur Verfügung stellen werde. Ich werde die übermittelten Daten überprüfen und eine berichtigte Steueranmeldung abgeben, wenn ich eine Unrichtigkeit feststelle. Die übermittelten Daten werde ich nach Maßgabe des § 147 der Abgabenordnung aufbewahren.
……………………., den……………………… |
………………………………………………………………… |
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Eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen |
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Hinweis nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze: |
Nur vom Finanzamt auszufüllen |
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Verfügung |
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Zu den Angaben in dieser Erklärung sind Sie nach § 6 StDÜV verpflichtet. |
1. Zusatzkennbuchstabe DTA und/oder DTU ist zur Speicherung anzuweisen |
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Erledigt: ________________________________ |
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Namenszeichen |
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2. Z.d.A. |
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Lastschrifteinzugsverfahren
Das FA empfiehlt Ihnen die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren, dem für Sie und für das FA einfachsten Zahlungsweg. Sie tragen damit zur Kostenersparnis bei und ermöglichen eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes. Die Teilnahme ist jederzeit wide...