Welcher Mittel der Arbeitgeber sich bedient, um bei einer beabsichtigten Einstellung von Arbeitnehmern eine möglichst große Auswahl zu haben und möglichst qualifizierte Arbeitnehmer zu finden (z. B. Anzeigen in Presse oder Internet, Einschaltung der Agentur für Arbeit oder privater Arbeitsvermittler), ist grundsätzlich seine Sache. Insbesondere haben Bewerber oder einzelne Arbeitnehmer des Betriebs keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber offene Stellen ausschreibt.

Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebs ausschreibt, aber auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.[1]

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