BMF, Schreiben v. 4.3.1996, IV B 4 - S 2303 - 62/96, BStBl I 1996 S. 162
BMF-Schreiben vom 9. Januar 1996 - IV B 4 - S 2303 - 154/95 – sowie Erörterung in der Sitzung ESt II/96 (TOP 8)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich zum Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nach § 50 a Abs. 7 EStG folgende Auffassung:
Nach dieser Vorschrift kann das Finanzamt den Steueranspruch aus beschränkt steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des § 49 EStG, die nicht bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug nach § 50 a Absätze 1 bis 4 EStG unterliegen, durch Steuerabzug sicherstellen, wenn er gefährdet erscheint. Der Steuerabzug beträgt 25 v.H. der gesamten Einahmen, solange der beschränkt Steuerpflichtige dem Finanzamt nicht glaubhaft macht, daß die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist.
Über die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG entscheidet das Finanzamt, das nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 4 AO für den beschränkt Steuerpflichtigen örtlich zuständig ist, nach pflichtgemäßem Ermessen. Es ordnet den Steuerabzug gegenüber dem Abzugsverpflichteten an. Abzugsverpflichteter ist der Vergütungsschuldner. Er hat die Steuer für Rechnung des beschränkt Steuerpflichtigen einzubehalten und an das für den beschränkt Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt abzuführen. Die Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG hat Vorauszahlungscharakter.
In die Bemessungsgrundlage nach § 50 a Abs. 7 EStG ist auch die Umsatzsteuer einzubeziehen. Sonstige Abzüge, z.B. für Betriebsausgaben, sind nicht zulässig. Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütungen, für die ein Steuerabzug nach § 50 a Abs. 7 EStG angeordnet ist, dem beschränkt Steuerpflichtigen zufließen. Sind Teilvergütungen bereits vor der Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger gezahlt worden, so kann der Sicherungseinbehalt, der sich nach der Gesamtvergütung bemißt, von den verbleibenden Teilvergütungen einbehalten werden. Werden Vergütungen nach Anordnung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG ohne einen Sicherungseinbehalt an den beschränkt Steuerpflichtigen ausgezahlt, so haftet der Vergütungsschuldner für die Einbehaltung und Abführung der Steuer § 50 a Abs. 7 Satz 3 EStG).
Normenkette
EStG § 50a
Fundstellen
BStBl I, 1996, 162