(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
1. |
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
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2. |
anerkannte [2]Berufsausübungsgesellschaften, wenn
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3. |
[3]nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
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4[4] [Bis 15.03.2023: 3]. |
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist. |
(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.
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