OFD Hannover, Verfügung v. 28.9.2004, S 2121 - 55 - StO 211/S 2121 - 109 - StH 211

Die steuerfreie Behandlung der Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG ist in R 17 LStR und H 17 LStH geregelt. Darüber hinaus gilt Folgendes:

Ärzte im Behindertensport

Nach § 11a BVG ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt.

Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG. Ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, bleibt der Entscheidung im Einzelfall überlassen.

Ärzte im Koronar-Sport

Die Tätigkeit der im Koronar-Sport eingesetzten Ärzte, die auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nehmen, ist – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

Bahnhofsmission

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gemäß § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiter/innen in Bahnhofsmissionen in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 1.848 EUR, steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

Bereitschaftsdienste der Wohlfahrtsverbände

Die ehrenamtliche Tätigkeit in den Bereitschaftsdiensten der Wohlfahrtsverbände fällt nicht unter die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG.

Bereitschaftsdienste von Rettungssanitätern und Ersthelfern

Vergütungen für Bereitschaftsdienste von Rettungssanitätern und Ersthelfern fallen nicht unter die Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG, weil es sich hierbei nicht um Sofortmaßnahmen gegenüber Schwerkranken und Verunglückten handelt.

Betreuungstätigkeit

Die pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB für ehrenamtlich tätige Betreuer ist nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – die Einnahmen aus der Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

Hauswirtschaftliche Tätigkeit in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen

Reine Hilfsdienste, wie zum Beispiel Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, weil keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

Klosterführer, Museumsführer, Mühlenführer

Werden die vorstehend genannten Personen für einen begünstigten Auftraggeber im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG nebenberuflich tätig, so liegt eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit vor, weil es sich um vergleichbare Tätigkeiten handelt, die auf die Vermittlung von Fähigkeiten und Erkenntnissen gerichtet sind.

Organistentätigkeit

Bei in Kirchengemeinden eingesetzten nebenberuflichen Organisten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind.

Patientenfürsprecher

Die Tätigkeit als Patientenfürsprecher stellt weder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar noch ist sie als Betreuungstätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG anzusehen. An die Patientenfürsprecher gezahlte Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

Rettungsschwimmer

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst, zum Beispiel bei DLRG, tätig sind, üben keine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus. Die von ihnen erzielten Einnahmen sind den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Die Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betrage.

Schulweghelfer und Schulbusbegleiter

Gemeinden gewähren den grundsätzlich als Arbeitnehmer beschäftigten Schulweghelfern und Schulbusbegleitern Aufwandsentschädigungen. Diese sind nebeneinander sowohl nach § 3 Nr. 26 EStG (nebenberufliche Betreuungstätigkeit) als auch nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG begünstigt. Die Vorschriften sind in der für den Steuerpflichtigen günstigsten Reihenfolge zu berücksichtigen (R 17 Abs. 7 LStR).

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