FinMin Thüringen, Erlass vom 9.2.2023, 1040 - 21 - S 1901/67 - 18465/2023
Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 2. Februar 2022 (Az.: 1040-21-S 1901/67-45-14557/2022).
Der Corona-Pandemie soll mit Impfstoffen und verstärkten Corona-Testungen der Bevölkerung begegnet werden. In Thüringen betreibt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) die Impfstellen und mobilen Impfteams im Auftrag des Thüringer Gesundheitsministeriums. Über die KVT werden Räumlichkeiten, Personal und dessen Abrechnung organisiert. Die Corona-Testzentren werden regional sehr unterschiedlich organisiert.
Nach bundeseinheitlicher Abstimmung wird es für die Veranlagungszeiträume 2020 bis einschließlich 2023 nicht beanstandet, wenn die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die im Impfbereich (Aufklärung und Impfung) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und in mobilen Teams mitwirken, als steuerbegünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG angesehen wird.
Eine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG üben danach alle Personen in Impfzentren und mobilen Impfteams aus, die Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Impfungen ausüben. Dies ist das medizinische Personal, das im Impfbereich bei der Aufklärung und der Impfung tätig ist. Hierzu zählen auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung der Impfungen, wie die Registrierung der zu impfenden Personen, die Aufbereitung des Impfstoffs, die Dokumentation der Impfungen sowie die Überwachung der geimpften Personen. Für die Gewährung der Steuerbefreiung in Höhe von jährlich 3.000 Euro (in 2020: 2.400 Euro) müssen neben der begünstigten Tätigkeit auch die weiteren Voraussetzungen nach § 3 Nummer 26 EStG vorliegen.
Personen, die nicht im Impfbereich, sondern nebenberuflich in der Impfzentrenleitung oder der Infrastruktur (z.B. Personenstrommanagement und Sicherheit, Gebäudemanagement, Logistik) tätig sind, kann die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG in Höhe von jährlich 840 Euro (in 2020: 720 Euro) gewährt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die KVT ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so dass das von ihr beauftragte Personal, welches in Impfzentren oder mobilen Impfteams in Thüringen ehrenamtlich arbeitet, im Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung gemeinnütziger Zwecke tätig wird.
Darüber hinaus wird es für die Veranlagungszeiträume 2020 bis einschließlich 2023 nicht beanstandet, wenn die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die bei Tests in Corona-Testzentren mitwirken, als steuerbegünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG angesehen wird.
Begünstigt sind neben der Durchführung der Tests selbst auch Tätigkeiten zur Vor- und Nachbereitung der Tests, wie die Registrierung der zu testenden Personen und die Mitteilung und Dokumentation des Testergebnisses.
Bei anderen ehrenamtlich Tätigen in Corona-Testzentren kann ggfs. die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG gewährt werden.
Da zur Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 26 bzw. 26a EStG auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen müssen, ist aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Testzentren stets zu prüfen, ob die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft ausgeübt wird.
Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden (siehe R 3.26 Abs. 2 LStR und H 3.26 (Nebenberuflichkeit) LStH).
Die Höchstbeträge in § 3 Nummer 26 und 26a EStG sind Jahresbeträge, die nicht zeitanteilig aufzuteilen sind. Werden verschiedene Tätigkeiten (z.B. Tätigkeit im Impfbereich eines Impfzentrums und Übungsleiter eines gemeinnützigen Sportvereins) ausgeübt, die in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 26 oder 26a EStG fallen, kann der jeweilige Höchstbetrag nur einmal gewährt werden (siehe R 3. 26 Abs. 8 LStR und BMF-Schreiben vom 21.11.2014 (BStBl I S. 1581, Anhang 12b LStH).
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26
EStG § 3 Nr. 26a