Das Ziel der zusätzlichen Alternative des Faktorverfahrens als "dritte Steuerklassenkombination" liegt darin, die hohe Abgabenlast der Steuerklasse V zu beseitigen, die in der Praxis überwiegend Ehefrauen nachteilig trifft und der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entgegenwirkt. Das Faktorverfahren beruht auf der Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit einem auf 3 Kommastellen berechneten Faktor 0,xxx. Die ELStAM-Datenbank übermittelt dem Arbeitgeber die Steuerklassenkombination IV/0,xxx für beide Ehe-/Lebenspartner. Das Faktorverfahren führt daher beim einzelnen Ehe-/Lebenspartner unterjährig zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung als in Steuerklasse IV, aber zu einer höheren Belastung als in Steuerklasse III. Damit sollen die Nachteile der Steuerklassenkombination III/V bei Doppelverdienern beseitigt werden, deren Jahresbezüge sich der Höhe nach deutlich voneinander unterscheiden. Der Ehe-/Lebenspartner mit den höheren Lohneinkünften schneidet dabei jedoch deutlich schlechter ab als in Steuerklasse III.

Ehe-/Lebenspartner können die Kombination III/V abwählen, wenn beide (teilweise) zeitgleich Arbeitslohn beziehen und die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen.[1]

 
Wichtig

Faktor gilt für bis zu 2 Kalenderjahre

Steuerpflichtige, die sich für die Lohnsteuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor entschieden haben, müssen den Faktor nicht mehr jährlich eintragen lassen. Ein einmal berechneter Faktor kann seit 2019 für bis zu 2 Kalenderjahre gelten. Der Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Antragsjahr folgt.[2] Anders als bei der 2-jährigen Gültigkeit von Lohnsteuerfreibeträgen hat der Arbeitnehmer kein Wahlrecht und deshalb nicht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf ein Jahr zu begrenzen. Für 2024 bedeutet das 2-jährige Faktorverfahren, dass eine Antragstellung nur erforderlich ist, wenn die Ehegatten erstmals das Faktorverfahren anwenden wollen oder sich die für die Ermittlung des Faktors maßgebenden Jahresarbeitslöhne ändern. Wurde die 2-jährige Gültigkeit bereits für das Lohnsteuerverfahren 2023 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2024 bescheinigt, ist eine erneute Antragstellung für den Lohnsteuerabzug 2024 nicht erforderlich.

Das Faktorverfahren ist nach Ablauf des Jahres an eine Pflichtveranlagung bei der Einkommensteuer geknüpft.[3]

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