BMF, Schreiben v. 2.7.1999, IV C 5 - S 2353 - 75/99, BStBl. 1999 I S. 680
Bezug: BMF-Schreiben vom 3.7.1998, IV B 6 - S 2353 - 58/98 (BStBl 1998 I S. 931)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 1 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1.6.1999 folgendes:
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2.536 DM.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt
a) für Verheiratete | 2.018 DM |
b) für Ledige | 1.009 DM |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 445 DM.
3. | Der Betrag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 1.785 DM. |
4. | Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt |
a) für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist) | 10.952 DM |
b) für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht | 8.762 DM. |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei: § 9 EStG Fach 6).
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1999, 680
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