BMF, Schreiben v. 3.7.1998, IV B 6 - S 2353 - 58/98, BStBl 1998 I S. 931

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach Abschnitt 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten, sonstige Umzugsauslagen, klimabedingte Kleidung sowie des Ausstattungsbeitrags bei Auslandsumzügen ab 1.1.1998

Bezug: BMF-Schreiben vom 16.7.1997, IV B 6 - S 2353 - 96/97 (BStBl 1997 I S. 734).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) und der §§ 11 und12 der Auslandsumzugskostenverordnung für Umzüge ab 1.1.1998 folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 2.464 DM.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

a) für Verheiratete 1.961 DM
b) für Ledige 981 DM

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 432 DM.

3. Der Betrag, der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebend ist, beträgt 1.735 DM.

4. Der Ausstattungsbeitrag bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 12 Abs. 1 der Auslandsumzugskostenverordnung beträgt

a) für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist) 10.690 DM
b) für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatte nicht an den neuen Dienstort umzieht 8.552 DM.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei; § 9 EStG Fach 6).

 

Normenkette

EStG § 9

 

Fundstellen

BStBl I, 1998, 931

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