Liefert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den privaten Gebrauch unentgeltlich oder verbilligt Strom, ist dies eine Sachzuwendung. Diese stellt als geldwerter Vorteil sowohl lohnsteuerrechtlichen Arbeitslohn als auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Handelt es sich bei der Stromlieferung um ein Produkt des Arbeitgebers, das er für gewöhnlich an fremde Dritte verkauft (z. B. Energieerzeuger, Stromkraftwerk, Kommunen), gilt der sog. große Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 EUR pro Kalenderjahr. Damit ist der Wert der unentgeltlichen oder verbilligten Stromlieferung bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080 EUR sowohl lohnsteuer- als auch beitragsfrei.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG, die Lohnsteuerfreiheit infolge der Anwendung des Rabattfreibetrags aus § 8 Abs. 3 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ist in § 14 Abs. 1 SGB IV geregelt. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung des Rabattfreibetrags findet sich in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
Entgelt | LSt | SV |
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Stromlieferung | pflichtig | pflichtig |
Stromlieferung (Wert bis 1.800 EUR / Arbeitgeber ist Stromlieferant) | frei | frei |
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