(1) Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigen werden, müssen ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mitteilen,
1. |
bis zum 31. März 2023, anderenfalls unverzüglich,
a) |
welche Höchstgrenzen nach § 9 [Bis 02.09.2023: den §§ 9 und 10 (absolute und relative Höchstgrenze)] voraussichtlich auf diesen Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen anzuwenden sein werden, |
b) |
welcher Anteil von den Höchstgrenzen nach Buchstabe a vorläufig auf das mit diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bestehende Elektrizitätslieferverhältnis anzuwenden sein soll (individuelle Höchstgrenze), |
c) |
welcher Anteil von der individuellen Höchstgrenze vorläufig auf die von diesem Elektrizitätsversorgungsunternehmen belieferten Netzentnahmestellen pro Kalendermonat entfallen soll und |
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2. |
im Fall des § 11 Absatz 11 Satz 1 einen Monat nach Zugang der Feststellung nach § 11 Absatz 1 oder 9 Satz 1, andernfalls unverzüglich nach dem 31. Dezember 2023 spätestens bis zum 31. Mai 2024
a) |
die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1, |
b) |
wenn die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a eine der Höchstgrenzen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 benennt, den Bescheid der Prüfbehörde nach § 11, |
c) |
wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a benennt, den Prüfvermerk eines Prüfers, der
aa) |
die nach Anlage 1 ermittelten krisenbedingten Mehrkosten des Letztverbrauchers ausweist, |
bb) |
bestätigt, dass nicht überschritten wurden |
cc) |
für jedes Energielieferverhältnis die auszugleichenden Fehlbeträge ausweist, mit denen eine Einhaltung der Höchstgrenzen nach Dreifachbuchstabe aaa und Dreifachbuchstabe bbb sichergestellt wird, |
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d) |
wenn die endgültig anzuwendende Höchstgrenze nach Buchstabe a die Höchstgrenze nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b benennt, die Bestätigung, dass die von dem Letztverbraucher einschließlich etwaiger verbundener Unternehmen insgesamt erhaltene Entlastungssumme den Betrag von 2 Millionen Euro nicht überschritten hat. |
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(2) 1Letztverbraucher, die Unternehmen sind und bei denen die ihnen, einschließlich verbundener Unternehmen, gewährte Entlastungssumme einen Betrag von 2 Millionen Euro überschreitet, sind verpflichtet, dies ihren Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitzuteilen. 2Der Prüfbehörde ist gleichzeitig mitzuteilen
1. |
eine Liste aller verbundenen Unternehmen sowie deren Netzentnahmestellen aufgeschlüsselt nach
a) |
dem die jeweilige Netzentnahmestelle beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, |
b) |
den an der jeweiligen Netzentnahmestelle nach diesem Gesetz erhaltenen Entlastungsbetrag, |
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2. |
die sonstigen von dem Letztverbraucher und den verbundenen Unternehmen erhaltenen Geldbeträge aus Entlastungsmaßnahmen im Sinn des § 2 Nummer 5 und deren Summen. |
(3) Bei einem Lieferantenwechsel
1. |
nach dem 31. März 2023 aber vor dem 1. Januar 2024 ist Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber dem neuen Elektrizitätsversorgungsunternehmen unverzüglich zu erfolgen hat, |
2. |
nach dem 31. Dezember 2023 ist Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Mitteilung gegenüber demjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu erfolgen hat, von dem der Letztverbraucher am 31. Dezember 2023 beliefert wurde. |
(4) Letztverbraucher, die eine Mitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben haben, können bis zum 30. November 2023 jederzeit mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum die Höchstgrenzen und deren Verteilung im Sinn des Absatzes 1 Nummer 1 auf die Netzentnahmestellen durch Mitteilung gegenüber ihrem Elektrizitätsversorgungsunternehmen neu bestimmen.
(5) 1Letztverbraucher, die Unternehmen sind und deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100 000 Euro im Kalenderjahr 2023 übersteigen, müssen dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 30. Juni 2024 mitteilen:
1. |
ihren Namen und ihre Anschrift, |
2. |
bei einem Eintrag in das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister die entsprechende Registernummer; wenn keine Registernummer zugeteilt wurde, ist hilfsweise, soweit vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, |
3. |
die Entlastungssumme in Euro und Cent, wobei eine Angabe in Spannen wie folgt genügt: 0,1 Millionen Euro bis 0,5 Millionen Euro, 0,5 Millionen Euro bis 1 Million Euro, 1 Million Euro bis 2 Millionen Euro, 2 Millionen Euro bis 5 Millionen Euro, 5 Millionen Euro bis 10 Millionen Euro, 10 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro, 30 Millionen Euro bis 60 Millio... |