(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der Bundesnetzagentur

 

1.

unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind

 

a)

nach Ablauf eines Kalendermonats sämtliche zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben, insbesondere über bei ihnen eingegangene Zahlungen der Verteilernetzbetreiber, die auf von den Verteilernetzbetreibern vereinnahmte Abschöpfungsbeträge nach Teil 3 entfallen,

 

b)

die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammengefasst,

 

c)

die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 zusammen mit der Firma und der Anschrift des Elektrizitätsversorgungsunternehmens für die 5 Prozent aller in diesem Monat meldenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen, deren gewichteter Durchschnittspreis nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb am weitesten oberhalb des einschlägigen Referenzpreises nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3[1] liegt,

 

2.

bis zum 31. Juli zusammengefasst die Angaben nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b.

2Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 2 haben die Übertragungsnetzbetreiber zeitgleich mit der Übermittlung an die Bundesnetzagentur auch der Prüfbehörde zu übermitteln. 3Die Prüfbehörde kann diese Angaben auf Anfrage auch dem Bundeskartellamt übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 39 erforderlich ist.[2]

 

(2) Soweit Stromerzeugungsanlagen direkt an das Netz des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers angeschlossen sind, ist § 32 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich bis zum 31. Dezember die ihnen nach § 30 Absatz 5 dieses Gesetzes und nach § 22 Absatz 5 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes[3] [Bis 02.08.2023: § 22 Absatz 4 des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes] übermittelten Angaben durch Einstellung in die Beihilfe-Transparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.

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