Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet ist; Vorbeschäftigungszeiten im selben Kalenderjahr sind anzurechnen. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Bei Kurzfristigkeit besteht Versicherungsfreiheit. Beiträge fallen weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber hat allerdings die Umlagen (U1, U2 und U3) an die Minijob-Zentrale abzuführen.

 
Praxis-Tipp

Beschäftigung ist sowohl geringfügig entlohnt als auch kurzfristig

Eine Beschäftigung kann sowohl kurzfristig als auch geringfügig entlohnt sein. In diesem Fall sollte der Arbeitgeber die Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung anmelden (Personengruppe "110", Beitragsgruppe "0000"), da von ihm dann keine Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen sind.

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