Im Rahmen von praxisintegrierten dualen Studiengängen durchlaufen Studenten mehrere praktische Phasen. Für diese Praxisphasen ist keine Vergütung vorgeschrieben, da das Mindestlohngesetz (MiLoG) hier keine Anwendung findet.[1] Es greift die Ausnahmevorschrift des § 22 Abs. 3 MiLoG, die für praxisintegrierte duale Studiengänge spezifisch ist.[2] Ebenso sind die seit 2020 geltenden Regelungen zur Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG nicht auf diese Vertragsverhältnisse anwendbar, da Studenten dieser Programme nicht in den Geltungsbereich des BBiG fallen.[3]

 
Hinweis

Praktika aufgrund von Kooperationsverträgen zwischen Hochschule und Unternehmen

Für überobligatorische (freiwillige) Praktika, die aufgrund von Kooperationsverträgen zwischen Hochschulen und Unternehmen innerhalb von Fördermodellen absolviert werden, besteht ebenfalls kein Anspruch auf Mindestlohn, da diese nicht als Praktika i. S. d. § 26 BBiG gelten.[4]

Dennoch können Hochschule und Unternehmen vertraglich eine Vergütung vereinbaren. Solche Vereinbarungen sind häufig durch Kooperationsverträge oder Beschlüsse von Gremien festgelegt. Zudem kann sich das Unternehmen verpflichten, die Hochschulgebühren für den dualen Studenten zu übernehmen, was eine zusätzliche Form der Unterstützung darstellt.

[1] Salamon Entgeltgestaltung, C. (Mindest-)Entgelt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) Rz. 163.
[2] Koch-Rust/Rosentreter, Ausbildungsvertrag für dual Studierende – Hinweise zur Vertragsgestaltung und zur Vertragsdurchführung, NZA 2021, S. 1604 (1606).
[3] S. Abschn. 2.1.
[4] Riechert/Nimmerjahn/Riechert/Nimmerjahn, 2. Aufl. 2017, MiLoG § 22 Rz. 73.

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