Neben dualen Studenten und Werkstudenten werden Studenten auch zur Erstellung ihrer Abschlussarbeiten – sei es eine Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit – in Unternehmen eingestellt. Rechtlich besteht zwischen diesen 3 Gruppen kein Unterschied, daher wird im Folgenden der Begriff "Bachelorand" stellvertretend für alle 3 verwendet.[1]

Die rechtliche Einordnung solcher Einstellungen ist oft nicht eindeutig geklärt.[2] Typischerweise stellt das Unternehmen dem Bacheloranden Räumlichkeiten und Ressourcen zur Verfügung, um die Abschlussarbeit zu erstellen.[3] Der Bachelorand überlässt in der Regel das Ergebnis seiner Arbeit dem Unternehmen zur weiteren Nutzung.[4] Wird zusätzlich vereinbart, dass der Bachelorand weisungsgebundene Arbeitsleistungen erbringt und in den Betriebsablauf integriert ist, kann ein Arbeitsverhältnis vorliegen.[5] Diese Weisungsgebundenheit darf sich allerdings nicht auf den inhaltlichen Aspekt der Abschlussarbeit erstrecken, da dieser durch die Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Hochschule geregelt wird.[6]

Fehlt es an einer solchen Weisungsgebundenheit und wurde der Bachelorand lediglich zur Erstellung seiner Abschlussarbeit eingestellt, so wird er nicht als Arbeitnehmer betrachtet.[7]

Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Fall, in dem ein Arbeitsverhältnis vorliegt.

[1] BeckOF Vertrag, Form. 2.2.3.2 Anm. 1–31 Rz. 1.
[2] BeckOF Vertrag, Form. 2.2.3.2 Anm. 1–31 Rz. 1.
[3] Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung ArbR, 290 Diplomand und Doktorand Rz. 2.
[4] Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung ArbR, 290 Diplomand und Doktorand Rz. 2.
[5] Natzel, Berufsvorbereitung – praktische Erfahrungen, rechtliche Rahmenbedingungen, BB 2011, S. 1589 (1593).
[6] Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung ArbR, 290 Diplomand und Doktorand Rz. 3.
[7] BAG AP Nr. 3 zu § 3 BAT.

4.1 Vertragsverhältnis

Wenn ein Bachelorand als Arbeitnehmer eingestellt werden soll, ist es wesentlich, ihn betrieblich einzugliedern und eine Weisungsgebundenheit sicherzustellen. Eine solche Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn die Bachelorarbeit thematisch an einem Problem anknüpft, an dessen Lösung das Unternehmen arbeitet, und der Bachelorand einen Beitrag zur Lösung leisten soll.[1] Zusätzlich sollte vertraglich geregelt werden, dass der Bachelorand neben der Erstellung der Bachelorarbeit ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsstunden in einer Abteilung des Unternehmens leistet oder dass die Arbeit an der Bachelorarbeit nur außerhalb der Erledigung betrieblicher Aufgaben erfolgen darf.[2]

Bei einem Arbeitsverhältnis müssen dieselben Regelungen wie bei einem "normalen" Arbeitnehmer beachtet werden. Dazu zählen insbesondere die Befristungsregeln nach §§ 14 ff. TzBfG, die schriftlich festzuhalten sind. Aus diesem Grund empfiehlt sich grundsätzlich der schriftliche Abschluss des Vertrags, auch wenn dieser formfrei möglich wäre.[3] Zusätzlich muss § 2 NachwG beachtet werden, der die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Vertragsbestandteile fordert. Soll eine Probezeit vereinbart werden, muss dies im Rahmen des § 622 Abs. 3 BGB geschehen und darf höchstens 6 Monate dauern.

Ein zentraler Aspekt der Anstellung ist die Nutzung der Bachelorarbeit durch den Arbeitgeber nach deren Fertigstellung. Dies sollte explizit im Vertrag festgehalten werden, inklusive der Vereinbarung über die Verwertungsrechte, die nicht automatisch auf den Arbeitgeber übergehen.[4] Es muss eine umfassende Rechteübertragung vereinbart werden, wobei darauf zu achten ist, dass keine entgegenstehenden hochschulrechtlichen Vorgaben existieren.[5]

[1] Natzel, Berufsvorbereitung – praktische Erfahrungen, rechtliche Rahmenbedingungen, BB 2011, S. 1589.
[2] BeckOF Vertrag, Form. 2.2.3.2 Anm. 1–31 Rz. 16; Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung ArbR, 290 Diplomand und Doktorand Rz. 10a.
[4] BeckOF Vertrag, Form. 2.2.3.2 Anm. 1–31 Rz. 28.
[5] Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung ArbR, 290 Diplomand und Doktorand Rz. 18.

4.2 Vergütung & Mindestlohn

Da der Bachelorand in diesem Fall auch als Arbeitnehmer eingestuft wird, hat er Anspruch auf eine Vergütung wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist anwendbar, was bedeutet, dass die Vergütung des Bacheloranden nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf. Zudem darf der Bachelorand grundsätzlich nicht von freiwilligen Einmalzahlungen ausgeschlossen werden.[1]

[1] S. Abschn. 2.3.

4.3 Sonstige Arbeitsbedingungen

Als Arbeitnehmer genießt der Bachelorand die üblichen gesetzlichen Ansprüche. Dazu gehören unter anderem das Recht auf Urlaub, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und alle weiteren Ansprüche, die einem Arbeitnehmer zustehen.

4.4 Beendigung des Vertragsverhältnisses

In den meisten Fällen handelt es sich bei der Anstellung von Bacheloranden um ein befristetes Arbeitsverhältnis, das automatisch mit Ablauf der festgelegten Frist endet. Während der Probezeit ist eine Kündigung gemäß den vertraglich vereinbarten Regeln möglich. Gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG ist ein befristeter Vertrag während seiner Laufzeit nur kündbar, wenn eine solche Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich i...

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