Wenn ein Bachelorand als Arbeitnehmer eingestellt werden soll, ist es wesentlich, ihn betrieblich einzugliedern und eine Weisungsgebundenheit sicherzustellen. Eine solche Konstellation liegt beispielsweise vor, wenn die Bachelorarbeit thematisch an einem Problem anknüpft, an dessen Lösung das Unternehmen arbeitet, und der Bachelorand einen Beitrag zur Lösung leisten soll.[1] Zusätzlich sollte vertraglich geregelt werden, dass der Bachelorand neben der Erstellung der Bachelorarbeit ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsstunden in einer Abteilung des Unternehmens leistet oder dass die Arbeit an der Bachelorarbeit nur außerhalb der Erledigung betrieblicher Aufgaben erfolgen darf.[2]

Bei einem Arbeitsverhältnis müssen dieselben Regelungen wie bei einem "normalen" Arbeitnehmer beachtet werden. Dazu zählen insbesondere die Befristungsregeln nach §§ 14 ff. TzBfG, die schriftlich festzuhalten sind. Aus diesem Grund empfiehlt sich grundsätzlich der schriftliche Abschluss des Vertrags, auch wenn dieser formfrei möglich wäre.[3] Zusätzlich muss § 2 NachwG beachtet werden, der die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Vertragsbestandteile fordert. Soll eine Probezeit vereinbart werden, muss dies im Rahmen des § 622 Abs. 3 BGB geschehen und darf höchstens 6 Monate dauern.

Ein zentraler Aspekt der Anstellung ist die Nutzung der Bachelorarbeit durch den Arbeitgeber nach deren Fertigstellung. Dies sollte explizit im Vertrag festgehalten werden, inklusive der Vereinbarung über die Verwertungsrechte, die nicht automatisch auf den Arbeitgeber übergehen.[4] Es muss eine umfassende Rechteübertragung vereinbart werden, wobei darauf zu achten ist, dass keine entgegenstehenden hochschulrechtlichen Vorgaben existieren.[5]

[1] Natzel, Berufsvorbereitung – praktische Erfahrungen, rechtliche Rahmenbedingungen, BB 2011, S. 1589.
[2] BeckOF Vertrag, Form. 2.2.3.2 Anm. 1–31 Rz. 16; Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung ArbR, 290 Diplomand und Doktorand Rz. 10a.
[4] BeckOF Vertrag, Form. 2.2.3.2 Anm. 1–31 Rz. 28.
[5] Maschmann/Sieg/Göpfert, Vertragsgestaltung ArbR, 290 Diplomand und Doktorand Rz. 18.

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