Der versicherungsrechtliche Status des Arbeitsunfähigen bleibt während der stufenweisen Wiedereingliederung erhalten. Aufgrund des verminderten Arbeitsentgelts erfolgt keine neue versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung. Beträgt das Arbeitsentgelt während der stufenweisen Wiedereingliederung nicht mehr als die monatliche Geringfügigkeitsgrenze, kommen die Regelungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Anwendung, da es sich nur um eine vorübergehende Minderung des Arbeitsentgelts handelt. Das gilt auch für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit bei höherverdienenden Arbeitnehmern.[1]

[1] BSG, Urteil v. 13.12.2022, B 12 KR 14/20 R hat die offene Rechtsfrage der Versicherungspflicht eines höherverdienenden Arbeitnehmers während einer stufenweisen Wiedereingliederung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.

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